Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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der Extraktion von Gerbrinden, vom 1. Juni 1916, veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. 
vom 31. Mai 1916 Nr. 126, außer Kraft. 
Stuttgart, den 19. Oftober 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. Ch. II. 1000/4. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Verbot der Extraktion von Gerbrinden. 
Vom 31. Mai 1916. 
(Beilage zum Staatsanz. vom 31. Mai 1916 Nr. 126 S. 955.) 
Extraktion von Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des S§ 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
Gerbrinden, vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. De- 
zember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Verbindung mit der Königlichen Verordnung über den 
Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden vom 31. Juli 1914 — mit dem Be- 
merken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Uebertretung oder Aufforderung oder Anreizung 
zur Uebertretung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere 
Strafe bestimmen. 
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81. 
Extraktionsverbot. 
Es ist verboten, Auszüge (Extrakte) aus Eichen= oder Fichtenrinde oder -lohe durch heiße Flüssig- 
keiten, durch Dämpfe, durch Pressen, oder nach vorheriger Zerkleinerung der Rinde oder Lohe zu 
Mehl, sowie überhaupt unter Benutzung anderer Mittel als kalten Wassers herzustellen. 
Auch die Extraktion von nicht entrindetem Eichen= oder Fichtenholz fällt unter das Verbot. 
Die Herstellung von Auszügen aus entrindetem Eichen= oder Fichtenholz oder anderen Gerbstoffen 
als Eichen= oder Fichtenrinde nach beliebigem Verfahren ist nicht verboten. 
§ 2. 
Ausnahmen. 
a) Die Herstellung von Auszügen zu Zwecken der chemischen Analyse aus Mengen von weniger 
als 1 kg Eichen= oder Fichtenrinde aller Art ist erlaubt. 
b) Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist ermächtigt, Aus- 
nahmen von den Bestimmungen des § 1 für begrenzte Mengen bestimmter Sorten Rinde zu gestatten. 
Anträge sind ausschließlich an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder- 
stoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, zu richten. 
Genehmigungen müssen schriftlich erfolgen und mit dem Dienststempel der Meldestelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederstoffe versehen sein. 
§ 3. 
Aushang. 
In jedem Betriebsraume, der zur Herstellung pflanzlicher Gerbstoffauszüge benutzt wird, ist ein 
Abdruck dieser Bekanntmachung sowie der etwa erhaltenen Ausnahmebewilligung gemäß § 2b an 
auffallender Stelle anzubringen. 
§ 4. 
Anfragen. 
Anfragen wegen dieser Bekanntmachung sind an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für 
Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, zu richten. Abdruck dieser Bekanntmachung 
sowie Vordrucke zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung sind bei dieser Stelle erhältlich. 
§ 5. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 31. Mai 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
B. Häute und Felle. 
  
1. Beschlagnahme, Behanblung, Verwendung und Meldbepflicht. 
Bekanntmachung. 
(Staatsanz. vom 20. November 1914 Nr. 277 S. 2261.) 
Versteigerung Allle Versteigerungen von Häuten und Fellen sind bis auf weiteres verboten. 
von Heuten und Zuwiderhandlungen werden gemäß dem Königl. Preuß. Gesetz über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre bestraft. 
Stuttgart, den 19. November 1914. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps: 
v. Marchtaler.
	        
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