Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Häuten oder Fellen ist 
verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer anderen Stelle 
als der Verteilungsstelle. 
An jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörige Gerberei dürfen jedoch 
monatlich insgesamt 4 aus dem Inlande — jedoch nicht aus militärischen Schlachtungen — stammende 
beschlagnahmte Häute und Felle unmittelbar geliefert und dort zur Verwendung im eigenen wirt— 
schaftlichen, handwerksmäßigen oder industriellen Betriebe der betreffenden Eigentümer oder Besitzer 
zu Sohlleder, Vacheleder, Sattlerleder, Pumpen= oder Treibriemenleder verarbeitet werden. 
*ëz 
D. 
Sammelstelle und Verteilungsstelle. 
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktiengesellschaft in 
Berlin W 8, Behrenstraße 28. 
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Budapester Straße 11/12. 
§ 6. 
Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieferung an den Gerber. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Häute und Felle ist ferner davon abhängig, 
daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: 
1. a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Häute und Felle sind bei der Schlachtung der Tiere 
sorgfältig zu behandeln. · 
b) Großviehhäute und Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul (bei 
Kalbfellen die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein 
und ohne Klauen abgeschlachtet werden; Roßhäute und Fohlenfelle sind ebenfalls knochenfrei, 
möglichst fleischfrei, langklauig (die Klauen unmittelbar am Fuß abgeschnitten), ohne Schweif- 
haare und Mähnen abzuschlachten, jedoch ist ihnen der größtmögliche Flächeninhalt zu belafsen. 
Häute und Felle abweichender Schlachtart dürfen noch bis zum 30. September 1916 bei 
Innehaltung der in § 4 gegebenen Vorschriften veräußert und abgeliefert werden. 
) Die Großviehhäute und Kalbfelle sind nach Entfernung etwa noch anhaftender Fett= und 
Fleischteile und nach dem Erkalten — vor dem Salzen — zu wiegen. Die Gewichtsfeststellung 
hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister zu erfolgen. Das durch Wiegen 
ermittelte Gewicht ist bei diesen Häuten und Fellen in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf 
einer an der Haut oder dem Fell zu befestigenden Blech= oder Holzmarke, durch Stempeldruck 
oder geeigneten Tintenstift) zu vermerken. Gleichzeitig ist das Gewicht etwa anhaftenden 
Dungs fachmännisch zu schätzen. 
44) Großviehhäute und Kalbfelle sind sogleich nach dem Wiegen, alle Häute und Felle aber inner- 
halb 24 Stunden nach dem Fallen vom Verwalter sorgfältig zu salzen. 
e) Bei Roßhäuten, Ponyhäuten und Fohlenfellen ist die Länge (in Zentimeter) der gut aus- 
gebreiteten, aber nicht gezerrten Haut, gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel, nach 
Ablauf des achten Tages nach der Salzung festzustellen. Auch diese Feststellung hat nach 
Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister zu erfolgen. 
1) In den Büchern und Listen ist bei Großviehhäuten und Kalbfellen sowohl das durch Wiegen 
ermittelte Gewicht, als auch das nach Abzug des geschätzten Dunggewichtes sich ergebende 
Reingewicht (Grüngewicht), bei Roßhäuten, Ponyhäuten und Fohlenfellen die vorschriftsmäßig 
festgestellte Länge (in Zentimnter) aufzuführen. 
2) Im übrigen hat jeder Verwahrer die Häute und Felle pPfleglich zu behandeln und sie nach 
Gattungen und Gewichts= oder Größenklassen (soweit Preisklassen bestehen, auch nach diesen) 
getrennt zu halten. 
2. a) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen Großhändler bis zum 
fünfzehnten Tage jedes Monats eine Liste für das von ihm im vorhergehenden Monat ge- 
sammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, 
an den er seine Ware liefern will. 
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat bis zum fünfzehnten 
Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorhergehenden Monat von ihr gesammelte 
Gefälle nebst einer Rechnung darüber an diesen Verband einzureichen. 
0) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, hat bis zum fünfzehnten 
Tage eines jeden Monats eine Liste über das von ihr im vorhergehenden Monat ange- 
sammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an einen zugelassenen Großhändler einzu- 
reichen. 
4) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen Großhändler haben 
bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats die Listen für das bis einschließlich 
des fünfzehnten Tages desselben Monats gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung 
darüber in der von der Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die Sammelstelle ein- 
zureichen. 
  
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7. 
Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der Veräußerungserlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat, 
hat über die in seinem Besitz besindlichen Häute und Felle der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12 Meldung zu erstatten. Die 
Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsmäßig auszufüllen 
sind. Die Vordrucke sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder-
	        
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