Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Kalb-, Schaf-, 
Lamm- und 
Ziegenfelle. 
H. B. S. 399. 
— 424 — 
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte Lieferungen, sind daher bis auf 
weiteres ausschließlich folgende Lieferungen: 
a) Die Lieferungen vom Schlächter bis in die Versteigerungsläger der Häuteverwertungsgemein— 
schaften oder Innungen in derselben Weise wie bisher, 
b) die Lieferungen vom Schlächter an Kleinhändler (Sammler), soweit der Schlächter denselben 
Personen oder Firmen vor dem 1. August 1914 auch schon derartige Häute geliefert hat, 
c) die Lieferungen von dem Kleinhändler (Sammler) an die zugelassenen Großhändler, 
d) die durch Vermittlung der Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H. und den zugelassenen Groß- 
händler erfolgenden Lieferungen an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, 
e) die Lieferungen von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die Gerbereien. 
Jede andere Art Lieferung sowie überhaupt jede andere Art von Veräußerung ist verboten. 
4) Behandlung des inländischen Gefälles. Das von der Beschlagnahme betroffene Gefälle ist in 
der bisherigen Weise sorgfältig abzuschlachten; das Gewicht der Haut ist sogleich nach dem Erkalten 
festzustellen und in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer Blechmarke oder durch Stempeldruck) 
richtig zu vermerken, außerdem ist die Haut unverzüglich sorgfältig zu salzen. 
5. Vorräte inländischen Gefälles der unter 1. gekennzeichneten Art, die nicht bei Häuteverwertungs- 
gemeinschaften (3.) lagern, sind gut zu konservieren und, sofern sie mehr als 100 Haut betragen, sofort 
der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W 8, Behrenstraße 46, anzumelden. Vordrucke können von 
dort bezogen werden. 
6. Vorräte ausländischen Gefälles. Besitzer von Vorräten ausländischer, von Tieren der Gruppen 
a) bis c) stammender Häute haben die Bestände gut konserviert zu erhalten und übersichtlich zu 
lagern. Sie haben ferner eine genaue Lagerbuchführung einzurichten und die bei ihnen lagernden 
eigenen und fremden Bestände, ferner ihre eigenen bei Spediteuren oder öffentlichen Lagerhäusern 
lagernden Bestände jeweils bis zum 5. jedes Monats nach dem Stande vom 1. desselben Monats der 
Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W 8, Behrenstraße 46, in übersichtlicher Aufstellung zu melden. 
(Vordrucke können von dort bezogen werden.) 
Berlin, den 22. November 1914. Der stellv. Kriegsminister: 
v. Wandel. 
2. Höchstpreise. 
Nr. L. 700/11. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen. 
Vom 20. Dezember 1916. 
(1. Beil. z. Staatsanz. vom 22. Dezember 1916 Nr. 299 S. 2404.) 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 
31. Juli 1914, mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhand- 
lungen gegen die Höchstpreisbestimmungen nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend Höchst- 
preise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezem- 
ber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und der Bekanntmachungen über die Aenderung 
dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 183) bestraft werden 1), sofern nicht nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß 
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) alle Kalbfelle (auch Fresserfelle), 
b) alle Schaf= und Lammfelle, 
) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings= Kitz= und Zickelfelle), 
d) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten Gebieten 
und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Felle der unter a, b 
und c genannten Arten jeden Gewichts mit Ausnahme der Felle derjenigen Tiere, 
die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, sind 
von der Bekanntmachung betroffen. 
§ 2 
Höchstpreise. 
a) Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle. 
Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß § 7 
oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. — im Staatsanz. von heute 
veröffentlicht — meldepflichtig geworden sind. 
1) H. B. S. 8/10.
	        
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