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Der Preis darf folgende Grundpreise für das einzelne Fell nicht überschreiten:
bei Veräuße-
bei Veräuße- bei Veräuße- rung durch einen
rung durch für die von der
rung durch den einen Händler Bekanntmach-
Besitzer des (Sammler) ungbetroffenen
» oder eine elle zu-
betreffenden Vereins- Geselt
Tieres sammelstelle Großhändler
a) für Felle von zahmen Kaninchen:
im Gewicht bis 559 0. 10 0. 124 0. 113
„ „, von mehr als 50—1208 0.40 „ 0.46 „ 0.50 „
„ „ „ „120—1808 0.80 „ 0.92 „ 1.00 „
„ über 180 89 1.60 „ 1.84 „ 2,00 „
5b) für Felle von wilden Kaninchen:
Mäuschen 1.10 0. 12 0.13 MA.
Sommerkain 0.25 „ 0. 28 „ 0.30 „
Winterkanin 0.50 „ 0.56 „ 0.60 „
c) für Felle von vasen
Mäuschen 0.10 0. 12 4 0. 13
Sommerhasen 0.30 „ 0.37 „ 0.40 „
Halbhasen. 0.60 „ 0.70 „ 0.75 „
interhasen . 1.20 „ 1.40 „ 1.50 „
d) für Felle von Hauskaten
ganz kleine Fellel . 0.10 AM. 0. 12 0. 13
Sommerfelle .. V.60, 0.70 „ 0.75 „
verschiedenfarbige Winterfelle . 1.50,, 1.70,, 1.80,,
schwarze, dunkelgründige Winterfelle 2.00 „ 2.50 „ 3.00 „
83.
Voller Grundpreis.
Die im 8 2 festgesetzten Preise sind die Höchstpreise für ordnungsmäßige Felle, die
H. B. S. 403. gemäß den Bestimmungen der §§ 4 und 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R. A.
veräußert sind und den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
a) bei Fellen zahmer Kaninchen sind die Hinterpfoten abzuschneiden und beim Gewicht
nicht mitzuberechnen;
b) das Gefälle muß vollkommen getrocknet sein;
O| bei Kaninfellen muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift
(3. B. durch geeigneten, unlöslichen Buntstift — nicht Kopierstift! —) vermerkt sein.
Im übrigen kommen die Höchstpreise gemäß § 4 zur Anwendung.
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Abzüge vom Grundpreis.
Die im § 2 festgesetzten Preise ermäßigen sich in folgenden Fällen:
1. für — das nicht den Bestimmungen des § 3 dieser Bekanntmachung entspricht,
beträgt der Höchstpreis insgesamt 75 vom Hundert der im § 2 festgesetzten Preise;
2. für stark beschädigte Felle oder für Felle, die fleischig oder verfilzt oder ungespannt oder
stark haarlassend (verstunken) sind, beträgt der Höchstpreis insgesamt die Hälfte der im
8 2 festgesetzten Preise.
Für Gefälle, das nicht gemäß den Bestimmungen der 8§ 4 und 10 der Bekanntmachung
Nr. L. 800/4. 17. K. R. A. veräußert, sondern meldepflichtig geworden ist, betragen die
Höchstpreise 90 vom Hundert der Preise.
5.
Zahlungsbedingungen.
Der Hochstpreis schließt den Umsatzstempel, die Verpackungskosten, ferner die Kosten
der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder zur nächsten Schiffsladestelle, die
Kosten der Verladung, nicht aber die weiteren Versendungskosten ein. Er gilt für Bar-
zahlung innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Rechnung. Wird der Kaufpreis länger
gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont berechnet
werden.
86.
Verkäufe ins Ausland.
Die Hochstpreise gelten nicht für erlaubte Verkäufe freigegebener Mengen nach dem
Ausland innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.