Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Der Preis darf folgende Grundpreise für das einzelne Fell nicht überschreiten: 
bei Veräuße- 
bei Veräuße- bei Veräuße- rung durch einen 
rung durch für die von der 
rung durch den einen Händler Bekanntmach- 
Besitzer des (Sammler) ungbetroffenen 
» oder eine elle zu- 
betreffenden Vereins- Geselt 
Tieres sammelstelle Großhändler 
a) für Felle von zahmen Kaninchen: 
im Gewicht bis 559 0. 10 0. 124 0. 113 
„ „, von mehr als 50—1208 0.40 „ 0.46 „ 0.50 „ 
„ „ „ „120—1808 0.80 „ 0.92 „ 1.00 „ 
„ über 180 89 1.60 „ 1.84 „ 2,00 „ 
5b) für Felle von wilden Kaninchen: 
Mäuschen 1.10 0. 12 0.13 MA. 
Sommerkain 0.25 „ 0. 28 „ 0.30 „ 
Winterkanin 0.50 „ 0.56 „ 0.60 „ 
c) für Felle von vasen 
Mäuschen 0.10 0. 12 4 0. 13 
Sommerhasen 0.30 „ 0.37 „ 0.40 „ 
Halbhasen. 0.60 „ 0.70 „ 0.75 „ 
interhasen . 1.20 „ 1.40 „ 1.50 „ 
d) für Felle von Hauskaten 
ganz kleine Fellel . 0.10 AM. 0. 12 0. 13 
Sommerfelle .. V.60, 0.70 „ 0.75 „ 
verschiedenfarbige Winterfelle . 1.50,, 1.70,, 1.80,, 
schwarze, dunkelgründige Winterfelle 2.00 „ 2.50 „ 3.00 „ 
83. 
Voller Grundpreis. 
Die im 8 2 festgesetzten Preise sind die Höchstpreise für ordnungsmäßige Felle, die 
H. B. S. 403. gemäß den Bestimmungen der §§ 4 und 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R. A. 
veräußert sind und den nachstehenden Bedingungen entsprechen: 
a) bei Fellen zahmer Kaninchen sind die Hinterpfoten abzuschneiden und beim Gewicht 
nicht mitzuberechnen; 
b) das Gefälle muß vollkommen getrocknet sein; 
O| bei Kaninfellen muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift 
(3. B. durch geeigneten, unlöslichen Buntstift — nicht Kopierstift! —) vermerkt sein. 
Im übrigen kommen die Höchstpreise gemäß § 4 zur Anwendung. 
84 
Abzüge vom Grundpreis. 
Die im § 2 festgesetzten Preise ermäßigen sich in folgenden Fällen: 
1. für — das nicht den Bestimmungen des § 3 dieser Bekanntmachung entspricht, 
beträgt der Höchstpreis insgesamt 75 vom Hundert der im § 2 festgesetzten Preise; 
2. für stark beschädigte Felle oder für Felle, die fleischig oder verfilzt oder ungespannt oder 
stark haarlassend (verstunken) sind, beträgt der Höchstpreis insgesamt die Hälfte der im 
8 2 festgesetzten Preise. 
Für Gefälle, das nicht gemäß den Bestimmungen der 8§ 4 und 10 der Bekanntmachung 
Nr. L. 800/4. 17. K. R. A. veräußert, sondern meldepflichtig geworden ist, betragen die 
Höchstpreise 90 vom Hundert der Preise. 
5. 
Zahlungsbedingungen. 
Der Hochstpreis schließt den Umsatzstempel, die Verpackungskosten, ferner die Kosten 
der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder zur nächsten Schiffsladestelle, die 
Kosten der Verladung, nicht aber die weiteren Versendungskosten ein. Er gilt für Bar- 
zahlung innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Rechnung. Wird der Kaufpreis länger 
gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont berechnet 
werden. 
86. 
Verkäufe ins Ausland. 
Die Hochstpreise gelten nicht für erlaubte Verkäufe freigegebener Mengen nach dem 
Ausland innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
	        
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