Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 437. 
— 434 — 
2. Bei Roßhäuten, Pony= und Maultierhäuten: 
a) für Häute mit Schächtschnitt oder zerfetztem Kopf, oder falsch aufgeschnittenen Füßen 
oder Flemmen, oder kurzen Füßen (nicht im Fesselgelenk abgeschnittenen), oder heraus- 
geschnittener Schwanzwurzel, oder mit einem Loch oder tiefem Schnitt im Kern, oder 
zwei Löchern oder zwei tiefen Schnitten im Bauch= oder Kopfteil: um insgesamt 
1,00 Mark für die Haut von weniger als 220 cm Länge, um insgesamt 2,00 Mark 
für die Haut von 220 und mehr cm Länge; 
b) für Häute ohne Kopf, für Häute mit leichten Narbenschäden, mit 2 Löchern oder 
2 tiefen Schnitten im Mittelteil der Haut, oder mit 4 Löchern oder 4 tiefen Schnitten 
im Bauchteil: um insgesamt 2,00 Mark für die Haut von weniger als 220 cm Länge, 
um insgesamt 4,00 Mark für die Haut von 220 und mehr cm Länge; 
J%) für Schußhäute (stark geschleifte, stark verschnittene, grindige, stark haarlassende oder 
matte Häute), auch wenn Mängel der unter a und b angegebenen Art vorliegen: um 
ein Drittel des Grundpreises. 
Die Abzüge unter a und b schließen einander nicht aus. 
3. Bei Fohlenfellen, Esel- und Mauleselhäuten: 
a) für leichte Beschädigung 1) um insgesamt 0,75 Mark für das Fell; 
b) für schwere Beschädigung (2 Löcher oder 3 tiefe Kerben oder Narbenbeschädigung) um 
insgesamt 1,50 Mark für das Fell; 
J) für Schußfelle (stark verschnittene oder matte Felle) um ein Drittel des Grundpreises. 
Die Abzüge unter a und b sind bis zum Betrage des unter c festgesetzten Abzuges 
anzurechnen; der Abzug unter c schließt die Abzüge unter a und b aus. 
87T. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel, die Kosten der Salzung und einmonatlicher 
Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis 
zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein 
und gelten für Barzahlung. 
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs- 
bankdiskont hinzugeschlagen werden. 
88. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß 8 2a Anmerkung für 
die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu den 
unter 8 2b für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu 
gewärtigen. * 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an das Lederzuweisungsamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin W 9, Budapester 
Straße 5, zu richten. Die Entscheidung behält sich der unterzeichnete zuständige Militär- 
befehlshaber vor. 10 
10. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Oktober 1917 für das an diesem Tage oder 
später entstehende Gefälle, im übrigen mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft. Die Bekannt- 
machung Nr. Ch. II. 700/7. 16. K. R. A. vom 31. Juli 1916, Beil. z. Staatsanz. vom 
1. August 1916 Nr. 177, tritt hinsichtlich des nach dem Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung entstehenden Gefälles mit dem 20. Oktober 1917, im übrigen mit dem 1. Dezem- 
ber 1917 außer Kraft. 
Anmerkung.: Diese Sammelstelle wird die Preise, die sie für das vor dem Inkraft- 
treten dieser Bekanntmachung entstandene Gefälle im Rahmen der Bekanntmachung Nr. 
Ch. II. 700/7. 16. K. R. A. vom 31. Juli 1916 zu zahlen bereit ist, nach Vereinbarung 
mit der Verteilungsstelle in der Fachpresse bekanntgegeben. 
Stuttgart, den 20. Oktober 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
1) Tiefer Schnitt (auch Schächtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.
	        
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