Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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§ 4. 
" Klasseneinteilung des Gefälles. 
Zur Klasse I gehört: das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, außerdem von der 
Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier, aus dem Fürstentum Birkenfeld, aus 
der Rheinpfalz, Elsaß-Lothringen mit Ausnahme der Kreise Metz und Diedenhofen, Provinz Hessen- 
Nassau, dem Großherzogtum Hessen, den sämtlichen thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, 
dem Fürstentum Anhalt und von der Provinz Schlesien aus den Regierungsbezirken Liegnitz und 
Breslau. 
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland mit Ausnahme der Regierungsbezirke Coblenz 
und Trier, Westfalen, den Fürstentümern Lippe, Schaumburg- Lippe und Waldeck, Großherzogtum 
Oldenburg, Provinz Hannover, Herzogtum Braunschweig, den Freien Reichsstädten Bremen, Hamburg, 
Lübeck, aus Schleswig-Holstein, den beiden Großherzogtümern Meklenburg, den Provinzen Pommern, 
Brandenburg und Sachsen sowie aus den Kreisen Metz und Diedenhofen. 
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provinzen West= und Ostpreußen, Posen und von 
Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln. 
Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am 
Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls das Land, in welchem die betreffende Rasse 
heimisch ist. 
8 6. 
Beschaffenheit des Gefälles. 
Die Grundpreise (§ 3) gelten nur für Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen entspricht: 
a) Das Gefälle muß fleischfrei, ohne Horn und Knochen, ohne Maul (bei Kalbfellen die'’ganze 
Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein, jedoch mit Schweif- 
haut und mit Schweifhaaren, ohne Klauen (oberhalb der Hornteile gerade abgeschnitten) ab- 
geschlachtet sein; 
b) das Gefälle muß in einem öffentlichen Schlachthaus unter Kontrolle einer Häuteverwertungs- 
vereinigung (Innung) abgeschlachtet und von einer solchen übernommen worden sein; 
c) das durch Wiegen ermittelte Gewicht muß in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an der 
Haut befestigten Blechmarke oder durch Stempelaufdruck) vermerkt sein. 
86. 
Abzüge vom Grundpreis. 
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden 
Abzüge niedriger als der Grundpreis: 
a) für Gefälle das nicht in einem öffentlichen Schlachthaus unter Kontrolle einer Häuteverwertungs- 
vereinigung (Innung) geschlachtet und von einer solchen übernommen worden ist, 
um 5 Pf. für das kg; 
b) für Gefälle, dessen Gewicht nicht weifelsfrei (§50) festgestellt und erkennbar gemacht ist, 
um 5 Pf. für das kg; 
für leichte Beschädigung (Fehler 1) im Abfall) um 
2.00 für die Haut von 25 kg und darüber, 
1.00% „ „ „ unter 25 „ und das Kalbfell; 
für schwere Beschädigung (Fehler 1) im Kern) um 
3.00 “ für die Haut von 25 kg und darüber, 
1 „ „ „ unter 25 „ und das Kalbfell; 
für leichte und schwere Beschädigung zusammen um 
5.00 für die Haut von 25 kg und darüber, 
2. 50 A ,, „ unter 25 „ und das Kalbfell; 
für Engerlinge Gis 5 sichtbare) um 
4.00 “ für die Haut von 25 kg und darüber, 
2.00 A , „ unter 25 „ und das Kalbfell; 
für Schußhäute (Häute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als 2 Löchern oder 
3 tiefen Kerben oder mehr als 5 sichtbaren Engerlingen) 
um 30 Pf. für das kg Grüngewicht; 
c) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich die Grundpreise um folgende Sätze: 
  
  
  
  
bei Häuten bei Häuten bei Fresser- 
» übergokghissokghaUtEUUUd 
Für Schlachtung Kalbfellen 
für 1 kg für 1 kg für 1 kg 
Pf. Pf. Pf. 
mit Maul und mit oooecrn 10 6 4 
mit Maul und ohne Horn 4 2 2 
mit Klauen .. 7 6 5 
ohne Schweifhaare 1 1 1 
  
c0 die unter c genannten Abzüge sind vom 1. Januar 1916 an zu verdoppeln. 
1) Schnitt, Kerben oder Loch, Geschwüre, Faulstelle. 
  
 
	        
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