Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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81. 
Die Herstellung künstlich beschwerten Leders, sowie jede künstliche Beschwerung von 
Leder, insbesondere unter Benutzung von Baryum-, Magnesium-, Blei-, Zinn- und 
anderen mineralischen Salzen, von Glukose, Dextrin, Melasse und ähnlichen zuckerartigen 
Stoffen, von zuckerhaltigen Appreturen und ähnlichen Mitteln ist verboten. 
§ 2. 
Zur Fertigstellung von Leder, mit dessen Beschwerung am Tage des Inkrafttretens 
dieser Bekanntmachung bereits begonnen ist, wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1915 
gewährt. . 
§8. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin 
SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, kann Ausnahmen gestatten. Die Entscheidung muß 
schriftlich erfolgt sein. 
84. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft. 
Stuttgart, den 22. November 1915. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. L. 888/7. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. 
Vom 20. Oktober 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 20. Oktober 1917 Nr. 246 S. 1901.) 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung 
mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezem- 
ber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die 
Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 
und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603, 1916 S. 183 und 1917 S. 253 ½), 
ferner der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376 2) sowie der Bekanntmachung über Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6048) mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung abgedruckten 
Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
–1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung) betroffen wird Leder jeder Herkunft, unabhängig von 
seiner Benennung und unabhangig von Gerbart und Zurichtungsart. 
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung wird Leder, das aus Häuten und Fellen 
hergestellt ist, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
§ 2. 
Höchstpreis. 
1. Verkaufspreis des Herstellers und der Gerbervereinigung. 
Der Verkaufspreis des Herstellers und der Gerbervereinigung darf den im § 3 an- 
gegebenen Grundpreis nicht überschreiten. 
2. Der Verkaufspreis des Großhändlers. 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken 
darf beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als drei 
vom Hundert überschreiten. 
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder und Vacheleder aus Großviehhäuten in ganzen 
Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser 
1) H. B. S. 6. 
2) H. B. S. 15. 
3) H. B. S. 19. 
Auf die Bestimmungen unter § 9 der Bekanntmachung Nr. L. 111./7. 17. K. R. A., betreffend 
Beschlagnahme, Behandlung Verwendung und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roß- 
häuten, welche gleichzeitig veröffentlicht wird, wird hingewiesen. 
Leder. 
H. B. S. 412.
	        
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