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81.
Die Herstellung künstlich beschwerten Leders, sowie jede künstliche Beschwerung von
Leder, insbesondere unter Benutzung von Baryum-, Magnesium-, Blei-, Zinn- und
anderen mineralischen Salzen, von Glukose, Dextrin, Melasse und ähnlichen zuckerartigen
Stoffen, von zuckerhaltigen Appreturen und ähnlichen Mitteln ist verboten.
§ 2.
Zur Fertigstellung von Leder, mit dessen Beschwerung am Tage des Inkrafttretens
dieser Bekanntmachung bereits begonnen ist, wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1915
gewährt. .
§8.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin
SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, kann Ausnahmen gestatten. Die Entscheidung muß
schriftlich erfolgt sein.
84.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft.
Stuttgart, den 22. November 1915.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. L. 888/7. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Vom 20. Oktober 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 20. Oktober 1917 Nr. 246 S. 1901.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung
mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezem-
ber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die
Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916
und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603, 1916 S. 183 und 1917 S. 253 ½),
ferner der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376 2) sowie der Bekanntmachung über Auskunfts-
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6048) mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung abgedruckten
Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
–1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung) betroffen wird Leder jeder Herkunft, unabhängig von
seiner Benennung und unabhangig von Gerbart und Zurichtungsart.
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung wird Leder, das aus Häuten und Fellen
hergestellt ist, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
§ 2.
Höchstpreis.
1. Verkaufspreis des Herstellers und der Gerbervereinigung.
Der Verkaufspreis des Herstellers und der Gerbervereinigung darf den im § 3 an-
gegebenen Grundpreis nicht überschreiten.
2. Der Verkaufspreis des Großhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken
darf beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als drei
vom Hundert überschreiten.
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder und Vacheleder aus Großviehhäuten in ganzen
Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser
1) H. B. S. 6.
2) H. B. S. 15.
3) H. B. S. 19.
Auf die Bestimmungen unter § 9 der Bekanntmachung Nr. L. 111./7. 17. K. R. A., betreffend
Beschlagnahme, Behandlung Verwendung und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roß-
häuten, welche gleichzeitig veröffentlicht wird, wird hingewiesen.
Leder.
H. B. S. 412.