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ordnungen beschlagnahmt sind und nicht mehr benutzt werden dürfen, werden Sammel-
stellen eingerichtet und bekannt gegeben.
Die Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und Fahr-
radschläuche ist nur an eine eingerichtete Sammelstelle für Fahrradbereifungen zulässig.
Die Sammelstellen werden für die zur Ablieferung kommenden Fahrradbereifungen
folgende Preise zahlen:
Decke Schlauch
Klasse a sehr gut 4.00 3.00
„ b gut 3.00 „ 2.00 „
„ „ noch brauchbar 1.50 „ 1.50 „
„ d unbrauchbar 0.50 „ 0.25 „
Die Sammelstellen sind ermächtigt, gegen Empfangsbescheinigung auch Fahrradberei-
fungen anzunehmen, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
87.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche, die bis
zum 15. September 1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert sind, unterliegen, sofern
sie nicht weiterbenutzt werden dürfen, einer Meldepflicht.
Sie sind bis zum 1. Oktober 1916 an die für den Lagerort der Fahrraddecken und
-schläuche zuständige Ortsbehörde zu melden, von welcher amtliche Meldescheine rechtzeitig
einzufordern sind.
8.
Enteignung.
Diejenigen meldepflichtigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche (§ 7), welche bis zum
15. September 1916 nicht an eine Sammelstelle abgeliefert sind, werden enteignet werden.
Mit der Enteignung und ihrer Durchführung werden die gleichen Behörden beauf-
H. B. S.346. tragt, welche mit der Durchführung der Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A., betreffend
Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten
Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel, betraut worden sind.
§ 9.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 12. August 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 12. Juli 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. V. I. 1963/5. 16. K. R. A.1)
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K.W.) Armeekorps, betreffend Einschränkung
des Fahrradverkehrs.
(Staatsanz. vom 2. Juni 1916 Nr. 127 S. 957.)
Auf Grund des 8 ß9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung
Einschränkung mit dem Gesetz betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl.
des Nahrrad- S. 813) wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehendes Verbot zur allgemeinen Kenntnis
verkehrs. gebracht:
Jede Benützung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten und Ausflügen), ferner
zu Sportzwecken wird hiemit verboten.
Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen sogenannten Rennreifen
(geschlossener Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden.
Jede Uebertretung oder Aufforderung oder Anreizung zur Uebertretung wird, soweit nicht die
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 “ bestraft.
Die Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 30. Mai 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. V. I. 1337/11. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung über Höchstpreise für Fahrradbereifungen.
Vom 25. Januar 1917.
(Staatsanz. vom 25. Januar 1917 Nr. 20. S. 139.)
#hstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
böchstpreise. für (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und
bereifungen. 1) Erledigt durch die Bekanntmachung Nr. V. I. 354/6. 16. K. R. A. vom 12. Juli 1616. H. B. S. 476.