Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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d) Falls die in § 4 aufgeführten Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, nicht er- 
reicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage 
in Kraft, an welchem die Mindestvorräte überschritten werden. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die an- 
gegebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre 
Gültigkeit. 
§ 2. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verfügung ab bis auf weiteres 
sämtliche Vorräte der in ver Uebersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer 
oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Vorräte. 
83. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegen- 
stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr- 
sam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres 
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam 
haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche 
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Ge- 
wahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam dder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte 
Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im 
übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang der- 
selben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem 
der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zoll- 
aufsicht gehalten werden; 
t) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch 
schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzel- 
verfügungen und die Verfügungen Ch. I. 124/I. 15. K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A. und 
Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Verfügung ersetzt. 
Perse der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und 
ersonen: 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Betriebe, die 
Chemikalien herstellen oder verarbeiten; « 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden 
(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und 
zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die 
außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen 
werden einzeln betroffen. " 
4. 
Ausnahmen von der Verfügung. 
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften 
usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der ver- 
fügenden Behörde befinden) am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, geringer waren als die in der 
Uebersichtstafel (Spalte OC) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes 
Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. 
S. 5. 
Besondere Bestimmungen. 
a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der Uebersichtstafel an- 
gegebenen Weise zu erfolgen. « 
b) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist nur auf Grund von Versanderlaubnis- 
scheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Anträge sind 
an die Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft zu Berlin W 66, Mauerstraße Nr. 63/65, zu richten, der 
die Vorprüfung der Anträge obliegt. 
IO) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die für anderen als in Spalte A der 
Uebersichtstafel genannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch (nicht zum 
Weiterverkauf) monatlich auf Antrag. Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegs-Chemikalien= 
Mtiengesellschaft zu Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge 
obliegt. 
d) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des letzten Gültig- 
keitstages, auf den der Freigabeschein lautet, erneut der Beschlagnahme. 
e) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder von den ver- 
fügenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der
	        
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