Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Zustimmung derjenigen Behörde, welche die Höchstpreise festgesetzt hat, oder der von ihr ermächtigten 
Stellen. 
) Nach Spalte A der Uebersichtstafel verarbeitete aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch 
nutzbare) Mengen verbleiben unter Beschlagnahme. 
Jede andere Verwendung und Verkügung ist verboten. 
§ 6. 
Meldebestimmungen. 
Die von dieser Verfügung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. 
Die ersite Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. Juli 1915 zu erfolgen und ist an die 
Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu richten. (Die Briefe müssen 
ordnungsgemäß frankiert sein.) 
Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliches Ersuchen von der Kriegs- 
Chemikalien-Aktiengesellschaft portofrei versandt. Die verlangten Meldungen über Vor- 
räte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten anzugeben. In 
denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnis- 
mäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen 
aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden. 
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. 
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise monatlich, pünktlich 
bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft, 
Berlin W 66, Mauerstraße Nr. 63/65, einzureichen, von der die Uebersendung der hierzu erforderlichen 
Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, die im Juli Vorräte an Chemikalien 
gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzufordern. 
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte A 
und B der Uebersichtstafel oder Freigabe laut § 5 Absatze ist einmalige Fehlanzeige am 
nächstfolgendeu Meldetermin einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, 
wie Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer 
Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats wieder eine 
Bestandsmeldung einzugehen hat. 
Anfragen, die vorliegende Verfügung betreffen, sind an die Kriegs-Chemikalien-Aktien-= 
gesellschaft zu richten. 
§ 7. 
Umfang der Meldung. 
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, 
die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (8§ 3 und 4) befinden. 
§ 8. 
Lagerbuch. 
Jeder MWeldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen 
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministeriums 
Beauftragte der Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur 
Auskunft Verpflichteten prüfen. 
Stuttgart, den 30. Juni 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
(gez.): v. Marchtaler. 
Ch. I. 1/8. 15. K.R. A. 
Bekanntmachung, betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre 
Behandlung. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 31. Juli 1915 Nr. 177 S. 1625). 
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß 
jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes 
Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 
höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe bi) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 oder nach § 52) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 
bestraft wird. 
§ 1. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
a) Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft und ersetzt die Verordnung 
vom 30. Juni Ch. I. 1.)7. 15. K R. A. 
b) Für die in § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst 
mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
I) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 31. Juli 1915 etwa hinzukommenden 
sürrräte, jedoch nur, wenn die in Spalte H der Uebersichtstafel verzeichneten Mengen überschritten 
ind. 
1) H. B. S. 2. 
2) H. B. S. 21. 
Chemikalien. 
P. B. S. 484.
	        
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