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Anträge auf Umwandlungs-, Verkaufs= und Versanderlaubnisscheine sind an die Kriegschemikalien-
Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge
obliegt.
IV. Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die für anderen als in Spalte A
der Uebersichtstafel genannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch monat-
lich auf Antrag. Als Verbraucher gilt auch der Verkäufer einer Menge, die kleiner ist als die in
Spalte H der Uebersichtstafel verzeichnete, sofern der Verkäufer monatlich im ganzen an seine Kund-
schaft mehr verkauft als die in Spalte J verzeichnete Menge. Die Anträge auf Freigabe sind an
die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vor-
prüfung der Anträge obliegt.
Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt mit Ablauf des letzen Gültigkeits-
tages, auf den der Freigabeschein lautete, erneut der Beschlagnahme, soweit sie nicht nach Spalte H.
der Uebersichtstafel frei bleiben.
Nach Spalte A und B der Uebersichtstafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also noch
technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter Beschlagnahme.
d) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder Reichskanzler
oder von den verordnenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche zur Bewilligung von Ausnahmen von Höchst-
preisen ermächtigt ist.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
Auch die unter A der Uebersichtstafel genannten Verbraucher unterliegen den Bestimmungen dieses
Paragraphen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
86.
Meldebestimmungen.
Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden.
Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. August 1915, zu erfolgen und ist
an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu
richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.)
Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft wird an diejenigen Firmen, die im Juli Vorräte gemeldet
haben, Meldescheine für die Monate August, September und Oktober versenden. Meldepflichtige, die
bis zum 5. August dieses Jahres keine Meldescheine erhalten, haben solche am 6. August von der
Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft schriftlich einzufordern. Die verlangten Meldungen über Vorräte,
Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten anzugeben. In den-
jenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufgegeben
werden. Die Belege müssen zur Nachprüfung bereit gehalten werden.
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Nur solche Bestandsmeldungen,
die auf dem vorgeschriebenen Meldeschein gemacht werden, gelten als ordnungs-
mäßig abgegeben. „
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise monatlich, pünkt-
lich bis 10. jedes Monats, an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin
W66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die Uebersendung der hierzu erforderlichen Melde-
scheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, die im August Vorräte an Chemikalien
gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzufordern.
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte
A. B, C, D und G der Uebersichtstafel oder Freigabe laut Spalte F ist einmalige Fehlan-
zeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann solange nicht
erforderlich, als Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschagnahme wird jedoch bei Zugang
neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats wieder
eine Bestandsmeldung einzugehen hat, es sei denn, daß die Zugänge nach § 1 c von der Beschlag-
nahme frei sind. .
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an die Kriegschemikalien Aktien—
gesellschaft zu richten.
8 7.
Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören,
die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (§§ 3 und 4) befinden.
§ 8.
Lagerbuch.
Jeder Meldepfichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministeriums
Beauftragte der Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur
Auskunft Verpflichteten prüfen.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 27. Juli 1915.
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.