Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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84. 
Die Eigentümer der im freien Verkehr des Reichsgebietes befindlichen Mengen von Chile-Salpeter 
werden hierdurch aufgefordert, ihre Vorräte, soweit sie nicht nachweislich durch vorliegende Aufträge 
auf Lieferung von Sprengstoffen und Pulver für die deutsche Kriegsmacht belegt sind, bis zum 
20. März der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zum Höchstpreise 
zu überlassen. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 = wird bestraft: 
1. wer den nach 8 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet; 
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der Höchstpreis über- 
schritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
3. wer Chile-Salpeter beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; 
4, wer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht. 
86. 
Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommandobehörde be— 
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Stuttgart, den 5. März 1915. 
Das Kgl. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
v. Marchtaler. 
Ch. I. 15096. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 8. Juli 1915 Nr. 157 S. 1443). 
Die Verfügung des stellv. Generalkommandos betreffend Höchstpreise von Chilesalpeter Aufhebung von 
vom 5. März 1915 (Staatsanz. Nr. 54 vom 5. März) wird mit der Maßgabe aufgehoben, Nr. gqu –½½ 
daß der Höchstpreis für diejenigen Mengen von Chilesalpeter bestehen bleibt, deren Besitzer 
oder Eigentümer bereits vor dem 1. Juli 1915 eine besondere Aufforderung vom Militär- 
befehlshaber zugegangen ist, den Chilesalpeter der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft in 
Berlin zum Hoöchstpreis zu überlassen. 
Die K. Oberämter werden ersucht, für Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Sorge 
zu tragen. 
Stuttgart, den 5. Juli 1915. Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Nr. 31. 9. 17. W. V. I. 5. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armcekorps. 
(Staatsanz. v. 2. November 1917 Nr. 257 S. 1917.) 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich auf Grund des § 9b des Gesetzes Metallisches 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.: Natrium. 
Der Verkauf und Bezug von metallischem Natrium ohne den behördlichen Nachweis, 
daß es zu einem erlaubten gewerblichen Zweck vorrätig gehalten und verwandt werden 
soll, ist verboten. « 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts— 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 30. Oktober 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
B. Drogen, Arzneimittel. Holzverkohlungserzeugnisse 
und andere Chemikalien. 
  
Nr. Bst. 1945/2. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung von Drogen und 
Erzeugnissen aus Drogen. 
Vom 15. März 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. März 1917 Nr. 62 S. 475.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums Drogen und 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den zegnisse 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung auf Grund 
der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September
	        
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