Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 499 — 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver— 
arbeitet werden, 
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung ver- 
pflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat. 
84. 
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 15. März (Stichtag) sowie des 15. Sep- 
tember (Stichtag) eines jeden Jahres vorhandenen Bestände an meldepflichtigen Gegen- 
ständen maßgebend. · 
Die erste Meldung hat bis zum 1. April 1917, die späteren Meldungen haben bis 
zum ersten Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen. 
Die Meldungen sind an die Medizinalabteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums Berlin W 9, Leipziger Platz 17, zu erstatten. 
Erreichen die Vorräte an den im § 2 bezeichneten Gegenständen nach dem Stichtag die 
meldepflichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen an die vor- 
bezeichnete Stelle zu erstatten. 
l 5. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der 
Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preu- 
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der 
Vordrucknummer Bst. 1247 b anzufordern sind. 
Teerderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse 
zu versehen. 
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten 
Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung 
benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: 
„Betrifft Drogenmeldung“. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
§ 6. 
Lagerbuchführung. 
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über folgende Gegenstände: 
1. Salvarsan, 
2. Neo-Salvarsan, 
3. Chinin und Chininsalze, 
4. Bromkalium, 
5. Bromnatrium, 
6. Morphin und Morphinsalze, 
7. Kodein und Kodeinsalze, 
8. Kokain und Kokainsalze, 
9. Perubalsam, 
10. Azetylsalizylsäure, 
11. Aspirin, 
12. Pyramidon 
ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen 
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein der- 
artiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Beauftragten Beamten der Polizei oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
87. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die 
Medizinalabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin W#9, Leipziger 
Platz 17, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes 
den Vermerk tragen: 
„Betrifft Drogenmeldung“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.