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2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver—
arbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung ver-
pflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.
84.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 15. März (Stichtag) sowie des 15. Sep-
tember (Stichtag) eines jeden Jahres vorhandenen Bestände an meldepflichtigen Gegen-
ständen maßgebend. ·
Die erste Meldung hat bis zum 1. April 1917, die späteren Meldungen haben bis
zum ersten Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
Die Meldungen sind an die Medizinalabteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums Berlin W 9, Leipziger Platz 17, zu erstatten.
Erreichen die Vorräte an den im § 2 bezeichneten Gegenständen nach dem Stichtag die
meldepflichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen an die vor-
bezeichnete Stelle zu erstatten.
l 5.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der
Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preu-
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der
Vordrucknummer Bst. 1247 b anzufordern sind.
Teerderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse
zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung
benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft Drogenmeldung“.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
§ 6.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über folgende Gegenstände:
1. Salvarsan,
2. Neo-Salvarsan,
3. Chinin und Chininsalze,
4. Bromkalium,
5. Bromnatrium,
6. Morphin und Morphinsalze,
7. Kodein und Kodeinsalze,
8. Kokain und Kokainsalze,
9. Perubalsam,
10. Azetylsalizylsäure,
11. Aspirin,
12. Pyramidon
ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein der-
artiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.
87.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
Medizinalabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin W#9, Leipziger
Platz 17, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes
den Vermerk tragen:
„Betrifft Drogenmeldung“.