Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Polizeistunde. 
Polizeistunde. 
Polizeistunde. 
Polizeistunde. 
4. Diese Polizeistunde (Abs. 3) ist nach der auf Grund des § 9 Buchst. b des preuß. 
Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand getroffenen Anordnung in Absk. 4 
der obenerwähnten Verfügung des K. stellv. Gneralkommandos vom 25. Mai 1917 
auch in den Räumen geschlossener Gesellschaften einzuhalten. 
5. Gegenwärtige Verfügung tritt alsbald in Kraft; für die Stadt Heilbronn bleibt es 
bis 31. Oktober ds. Is. bei der 11 Uhr-Schlußstunde. 
Den 17. September 1917. 
IIIc 10 586/14. 
Schreiben des stellv. Generalkommandos an das K. Ministerium des Innern, 
abgegangen 26. September 1914. 
Betreff: Polizeistunde. 
Für die Stadtgemeinde Stuttgart wird vom 1. Oktober ds. Jahres ab die Polizeistunde auf 
12 Uhr Nachts festgesetzt. 
Das Königl. Ministerium ersuche ich ergebenst, die Vollziehung dieser Verfügung, zu- ber- 
anlassen. "bo lLu 
(Gez) v. 
Bekanntmachung. 
(Amts= und Anzeigeblatt der Stadt Stuttgart 1914 Nr. 232 und 233.) 
Die Polizeistunde 
ist durch Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 26. ds. Ms. mit Wirkung vom 1. Oktober 
ds. Is. ab auf 
zwölf Uhr nachts 
festgesetzt worden. 
Gäste, die sich in einer Wirtschaft über diesen Zeitpunkt hinaus, entgegen der an sie ergangenen 
Aufforderung des Wirts oder seines Vertreters (auch Personals) oder eines Polizeibeamten, verweilen, 
werden bestraft. Ein Abbieten durch Polizeibeamte findet nicht statt. Die Gäste sind daher auch 
schon bei erfolgter Aufforderung des Wirts oder seines Vertreters strafbar. 
Wirte, welche das Verweilen der Gäste über diesen Zeitpunkt hinaus dulden, machen sich ebenfalls 
strafbar. Auf die bloße Aufforderung zum Fortgehen oder auf die Verweigerung weiterer Bewirtung 
wird der Wirt nicht straflos, er hat vielmehr nötigenfalls Zwang (z. B. durch Aus- 
löschen der Lichter, äußersten Falles durch Herbeirufung der Polizei) anzuwenden. 
Stuttgart, den 30. September 1914. 
Städt. Polizeidirektion. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Polizeistunde. 
(Staatsanz. vom 24. Oktober 1914 Nr. 254 S. 2055.) 
Das K. stellv. Generalkommando hat am 20. Oktober 1914 nachstehendes verfügt: 
Für sämtliche Gemeinden des Landes mit Ausnahme der Stadtgemeinde Stuttgart wird vom 
1. November ds. Is. ab die Polizeistunde auf elf Uhr nachts festgesetzt; für die Stadtgemeinde 
Stuttgart bleibt es bei der Verfügung vom 26. September ds. Is., wonach die Polizeistunde 
auf zwölf Uhr festgesetzt ist. 
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, diese Verfügung alsbald in ortsüblicher Weise 
bekanntzumachen und durchzuführen. 
Stuttgart, den 22. Oktober 1914. 
Für den Staatsminister: 
Haag. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Polizeistunde. 
(Staatsanz. vom 14. Januar 1915 Nr. 10 S. 84.) 
Die nachstehende Verfügung des K. stellv. Generalkommandos wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, diese Verfügung alsbald in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen und durchzuführen. 
Stuttgart, den 13. Januar 1915. Fleischhauer. 
Verfügung. 
Vom 15. ds. Mts. ab unterliegen dem Gebot der Polizeistunde auch die Räume geschlossener 
Gesellschaften. 
Die Ziffer 2 der Ministerialverfügung vom 2. Dezember/20. April 1871 (Regierungsbl. S. 302/1911 
Regierungsbl. S. 69) wird insoweit abgeändert. 
Stuttgart, den 4. Januar 1915. Der stellv. kommandierende General 
v. Marchtaler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.