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83.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art im Gewahrsam
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen
oder verkaufen, ’
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt oder ver—
arbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 4) unterwegs befinden, sind unverzüglich nach der An-
kunft vom Empfänger zu melden.
84.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 1. Juni (Stichtag) sowie des 1. Dezember
(Süichtag) eines jeden Jahres vorhandenen Bestände an meldepflichtigen Gegenständen
maßgebend.
Die erste Meldung hat bis zum 10. Juni 1917, die späteren Meldungen haben bis
zum 10. Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen. «
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sekt. Ch.) des Königlich Preu—
ßischen Kriegsministeriums Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erstatten.
Erreichen die Vorräte von den im § 2 bezeichneten Gegenständen nach dem Stichtage
die meldepflichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen an die vor-
bezeichnete Stelle zu erstatten. *!
8 0.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der
Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer
Bst. 1356 b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse
zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseiten der zur Uebersendung der Meldung
benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft Meldung chemischer Erzeugnisse“.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
86.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die nach § 2 meldeplichtigen Gegenstände ein
Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges
Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung
des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.
8ST.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung (Sekt. Ch.) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin
8W 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie
am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:
„Betrifft Meldung von chemischen Erzeugnissen“.
88.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.