Abgabe von
ungemischtem
Benzol.
öchptrreif e
für Benzol-
mischungen.
Benzol-
und Solvent-
naphtha.
BVerwendung
und Höchstpreise.
— 508 —
Die übrigen Bestimmungen bleiben nach wie vor gültig.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 8. Februar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 5. Januar 1916 Nr. 3 S. 15.)
Da zurzeit ausreichende Benzolmengen für die privaten Verbraucher zur Verfügung
stehen, wird hierdurch gestattet, für die in S§ Ze der im Staatsanz. vom 18. August 1915
Nr. 192 veröffentlichten Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos über die Ver-
wendung von Benzol und Solventnaphtha, sowie über Hoöchstpreise fer diese Stoffe vom
6. August 1915 vorgesehenen Zwecke bis auf weiteres ungemischtes Benzol in be-
liebiger Menge abzugeben.
Außerdem ist die Abgabe der Mischungen 70% Benzol und 30% Spiritus, sowie
253 Benzol und 759 Spiritus auf Verlangen der Verbraucher nach wie vor zulässig.
Im übrigen bleiben die mit vorerwähnter Bekanntmachung erlassenen Bestimmungen
über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha in allen Teilen in Kraft.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den
Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 4. Januar 1916.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Nr. 2667/12. 15. A. 7 V.
· Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 13. Januar 1916 Nr. 9 S. 61.)
Da enttoluoltes Benzol bei kaltem Wetter erstarrt und in diesem Zustande als Motoren-
betriebsstoff unverwendbar ist, müssen ihm zur Erhöhung der Kaltebeständigkeit andere
Stoffe beigemischt werden.
Die Deutsche Benzolvereinigung in Bochum wird demgemäß dem Benzol Schwefel-
äther beimischen und zwar in drei verschiedenen Mischungen.
Für diese Mischungen werden unter Bezug auf § 4 der diesseitigen Bekanntmachungen
über die Verwendung von Benzol usw. vom 6. August 1915 folgende Höchstpreise fest-
gesetzt:
Gemisch I (90 Teile Benzol, 10 Teile Schwefeläther) 70.— 4
7“ II 85 ““ 15 17 5. ) 74 50 5*#
„ III (8s0 „ „ 20 „ „ „ 78.50 „
Die K. Oberämter werden um Bekanntgabe ersucht.
Stuttgart, den 11. Januar 1916.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nr. 2707/3. 15. A. 7 V.
Bekanntmachung, betr. Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie Höchstpreise für
diese Stoffe.
(Beil. z. Staatsanz. vom 6. Mai 1915 Nr. 105 S. 977.)
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (G. S. 1904 S. 451 ff.)
des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung
der Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und vom
2. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) wird hiermit verordnet:
§ 1.
Dieser Verfügung unterliegen
nicht nur in den Handel gebrachtes, gereinigtes oder ungereinigtes 90er Benzol, bzw. Motoren-
benzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder ungereinigten Benzolhomologen, sondern auch
Betriebsstoffe, die hergestellt sind aus Kokereirohbenzol, Leichtöl aus Teerdestillation, Verlaufölen
von der Destillation von Teeren, sog. Kohlenwasserstoff aus den Oelgasanstalten, wie auch überhaupt
alle benzolhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung entstammen, gleichgültig, ob sie
unter ihrem wissenschaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in den Handel
gebracht werden.
2.
Dieses Benzol darf nur in enttoluoltem Zustande
verkauft, geliefert und verbraucht werden.
Die chemischen Fabriken gelten für diejenigen Mengen, die sie zur Herstellung von Benzolderivaten
für die Heeresverwaltung verwenden, als Reinigungsanstalten. Sie sind also zum Bezuge von