Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 509 — 
toluolhaltigem Benzol berechtigt und unterliegen ebenso wie andere Reinigungsanstalten den Be- 
stimmungen dieser Verfügung. 
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentziehung nicht möglich ist, muß 
jedoch mindestens der Toluolgehalt soweit herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchs-Mischung 
höchstens ½50 des Benzol-Gehaltes ausmacht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Benzol-Toluol- 
Gemisch oder um ein Gemisch mit Dritten oder weiteren Komponenten handelt. 
Einer Benzolgewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durchaus nicht gelingt, diese 
Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen 
Weise ausführen zu lassen, kann durch die Inspektion des Kraftfahrwesens eine Ausnahme gestattet 
werden. 
§ 3. 
Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit 
darf in letzter Hand nur geliefert werden: 
— soweit nicht das Preußische Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraft- 
fahrwesens durch Sonderabmachungen mit den Erzeugern oder durch Sondererlaß drüber verfügt 
hat oder verfügen wird — 
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten 
für die Heeresverwaltung dient; 
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nachweislich als Motoren- 
betriebsstoff (ausschließlich für Kraftwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen 
Zwecken benützt wird; 
) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff, 
jedoch nicht über rund 15 % der Erzeugung, bzw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von 
den Gewinnungsanstalten gelieferten Mengen; 
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in Mengen, die in Vereinbarung mit der Inspektion 
des Kraftfahrwesens festzusetzen sind. 
Das gemäß § 3c abgegebene Benzol darf nur in vorher von der Inspektion des Kraftfahrwesens 
zu genehmigenden Gemischen verabfolgt werden. Ausnahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis 
dieser Dienststelle. 
Soweit dies Benzol von Besitzern abgegeben wird, die es ihrerseits von Dritten erworben haben, 
kann es nur zur Abgabe gelangen, wenn sie von ihren Lieferanten die ausdrückliche schriftliche Be- 
stätigung erhalten haben, daß von letzteren eine Abgabe von Benzol für diesen Zweck noch nicht 
erfolgt ist. 
D. 
Solventnaphta 
muß in letzter Hand an solche Verbraucher abgegeben werden, die dieses Erzeugnis zur Erfüllung 
unmittelbar vorliegender Heeresaufträge brauchen. 
86. 
Benzol (81,2) und Solventnaphta 
sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat 
auf Lager gehalten werden. Mengen, die nach dieser Frist vom Verbraucher nicht angefordert sind, 
müssen der Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung 
treffen wird. 
87. 
Höchstpreise. 
a) Die nach dem Enttoluolen verbeibenden 80/85 Benzole oder deren Mischungen mit toluolfreien 
Fraktionen der höheren Benzolhomologen oder andern Körpern, gleichviel unter welchem Namen und 
in welcher Zusammensetzung sie geliefert werden, dürfen an die Verbraucher nicht teurer als zu 
einem Preise von 47 für 100 kg veräußert werden. Mischungen gemäß 8 4 fallen nicht unter 
diesen Höchstpreis 
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für 
Reintoluool ç 45. — + für 100 kg 
Solventnaphtol. 43.— „ „ 100 „ 
„ II. . .. 33. —„ „100, 
Tyuoloo 43. — „ „ 100 „ 
§ 8. 
Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein und gilt für Zahlung 
Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont hinzugeschlagen werden. 
§ 9. 
Nicht berührt durch die Höchstpreisfestsetzung werden: 
Die gegenwärtig vertraglich festgelegten Preisvereinbarungen zwischen den Benzolgewinnungs- 
anstalten und ihren Abnehmern und die Vereinbarungen der Heeresverwaltung mit bestimmten 
Benzolgewinnungsanstalten, bzw. deren Interessenvertretung, soweit sie die Höchstpreise nicht über- 
schreiten. 
10. 
8 
Die Benzolgewinnungsanstalten haben bis zum 9. jeden Monats der Inspektion des Kraftfahr- 
wesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten Benzolmengen nach dem ihnen zugegangenen 
Muster einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.