Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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ist die Prüfung des Lagerbuches, der Belege, sowie die Besichtigung der Räume zu ge— 
statten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden. 
8 11. 
Höchstpreise. 
Der Preis von 100 Kilogramm Salzsäure darf die in der nachfolgenden Tabelle ent— 
haltenen Höchstpreise nicht überschreiten: 
  
  
Stärke in Graden 
  
  
Reinheitsgrad Beaumé 
*1 17/180° 19/220 
1. Salzsäure, roh 7,25 2 8,00 A 
2. „ technisch arsenfrei# 8,00 8,75 AM. 
3. nahezu chemisch rein — 9,50 
nämlich entweder a) absolut arsenfrei 
oder b) wasserhell, chlorfrei 
oder h schwefelsäurefrei 
4. Salzsäure, chemisch rein, Reinheitsgrad des Deutschen 
Arzneibuches W. 0,60 / für das kg Chlor- 
wasserstoffinhalt 
  
Für oben nicht genannte Stärke= und Reinheitsgrade muß der Preis zu den fest- 
gesetzten Höchstpreisen in einem angemessenen Verhältnis stehen. In Zweifelsfällen ist 
bei der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums anzufragen. 
§ 12. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise gemäß § 11 gelten für unverpackte Ware frei Bahnwagen, Verlade- 
station der Erzeugungsstelle und Zahlung beim Empfange. Wird der Kaufpreis gestundet, 
so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont berechnet werden. 
§ 13. 
Preiszuschläge für Verpackung und Versand von Salzsäure. 
A. Bestimmungen für Erzeuger und Wiederverkäufer von Salzsäure: 
1. Lieferung in Topfwagen. 
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht mehr 
als 50 Pfg. für je 100 kg verladenes Salzsäuregewicht berechnet werden, wenn der 
Wagen spätestens an dem ersten Werktage nach dem Tage der Ankunft auf der 
Station des Bestimmungsortes entleert und zurückgesandt wird. Für jeden Tag Ver- 
zögerung darf eine den Betrag von 7,00 Mk. für den Wagen nicht überschreitende Gebühr 
berechnet werden. Die Berechnung weiterer Gebühren, wie für Füllung u. dgl., ist 
nicht zulässig. 
b) Bei Stellung des Wagens durch den Seäureempfänger ist die Berechnung von Ge- 
bühren, wie für Füllung u. dgl. nicht zulässig. 
2. Lieferung in Korbflaschen. 
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf für jeden an- 
gefangenen Zeitraum von 2 Monaten — gerechnet vom Tage des Versandes bis 
zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer — eine Mietgebühr von nicht über 
1,25 Mark für jede ganze (1/1) Korbflasche von rund 70 bis 75 kg Fassungsver- 
mögen, 1,50 Mark für jede halbe (#/) Korbflasche (Demyohn) von rund 40 kg 
Fassungsvermögen berechnet werden. Außerdem ist eine Füllgebühr von nicht mehr 
als 60 Pfg. für je 100 kg verladenes Säuregewicht zulässig. 
Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur eine 
Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfg. für je 100 kg verladenes Sävuregewicht be- 
rechnet werden. 
) Bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen an den 
Säureempfänger darf der Verkäufer berechnen: 
für jede ganze (1/0) Bandeisenkorbflasche von rund 75 kg Fassungsvermögen nicht 
mehr als 8,50 Mark für das Stück, 
für jede ganze (1/1) Weidenkorbflasche von rund 70 kg Fassungsvermögen nicht 
mehr als 5,50 Mark für das Stück, 
für jede halbe (4,) Weidenkorbflasche (Demyohn) von rund 40 kg Fassungsver- 
mögen nicht mehr als 6,50 Mark für das Stück. 
Außerdem ist eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfg. für je 100 kg ver- 
ladenes Säuregewicht zulässig. 
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unterschied 
zwischen dem Verkaufspreise der Flaschen und ihrem Rücknahmepreise nicht mehr be- 
b 
„
	        
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