Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Schmiermittel. 
Bestands- 
erhebung. 
H. B. S. 518. 
520 — 
Nr. Bst. 1639/12. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Aenderung der Bekanntmachung Bst. I. 1854/8. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme 
von Schmiermitteln, veröffentlicht in der Beilage zum Staatsanz. vom 7. und 20. Sep- 
tember 1916. 
(Staatsanz. vom 18. Dezember 1916 Nr. 295 S. 2361.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung 
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915, vom 25. November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) 
bestraft wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt 
sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603) untersagt werden. Arkikel 
rtikel I. 
8 4 der Bekanntmachung Bst. I. 1854/8. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von 
Schmiermitteln erhält folgende Fassung: ' 
84. 
Allgemeine Ausnahmen. 
Trotz der Beschlagnahme bleiben gestattet: 
1. Lieferungen an Heeres-, Marine= und Eisenbahnverwaltungen; 
2. bis auf weiteres die Verwendung der beschlagnahmten Stoffe 
a) als Schmier Härtungs= und Kühlmittel zur Aufrechterhaltung des eigenen Be- 
triebes, 
b) zur Herstellung und zur Erhaltung von Leder im eigenen Betriebe, 
I) bei der Herstellung von Garnen und Geweben im eigenen Betriebe; . 
3. (Die1Verarbeitung von Gegenständen, die von der Bekanntmachung betroffen werden 
8 00 , 
4. Verkauf und Lieferung auf Freigabeschein.“ 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1916. 
Königl. Württ. Kriegsministerium: 
J. V.: v. Tognarelli. 
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 15. Dezember 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. Bst. I. 100/9. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. . 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung für Schmiermittel. 
Vom 22. September 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 22. September 1916 Nr. 222 S. 1733.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt 
sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird2). Auch kann 
die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 603) angeordnet werden. 
1) Nach ihrer Herstellung unterliegen sie der Beschlagnahme gemäß dieser Bekanntmachung. 
2) Verwiesen wird auf die Bekanntmachung Nr. Bst I. 1854/8. 16. K. R. A. betr. Beschlagnahme 
von Schmiermitteln, vom 7./9. 1916 (s. Beil. z. Staatsanz. vom 1. Sept. 1916, Nr. 209), veröffentlicht 
im Deutschen Reichs= und Staatsanzeiger Nr. 211 sowie in den Staatsanzeigern von Bayern, 
Sachsen und Württemberg vom 7. September 1916. 
Abdrucke von der Beschlagnahme-Verordnung können von den Kgl. stellv. Generalkommandos und 
von der Vordruck-Verwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. preuß. Kriegsministeriums, 
Berlin S8W. 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, angefordert werden. 
 
	        
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