Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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86. 
Vordrucke für Anträge. 
Anträge auf Freigabe oder Verarbeitungserlaubnis sind auf besonderen amtlichen Vor- 
drucken zu stellen, die bei der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle des Kriegsministeriums, 
Stuttgart, Dorotheenstr. 2/4, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1809, erhältlich 
sind. 
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Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind solche Mengen an 
Weiden und Weidenstöcken, die bei einem Züchter (Grundeigentümer oder Pächter) nicht 
mehr als gleichzeitig zusammen 3 Zentner und bei einem Händler oder Verarbeiter nicht 
mehr als gleichzeitig zusammen 10 Zentner betragen. 
Werden die vorgenannten Mindestmengen von 3 oder 10 Zentnern einmal überschritten, 
so unterliegt der Gesamtbestand an Weiden und Weidenstöcken den Anordnungen dieser 
Bekanntmachung. 
88. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge sind an die Kriegsbedarf- und Rohstoffstelle, Holzbeschaffung, 
des Königlichen Kriegsministeriums, Stuttgart, Dorotheenstr. 2/4, zu richten und am 
Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Weidenbeschlagnahme“ zu versehen. 
§9. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. Oktober 1917 in Kraft. 
Gleichzeitig werden die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung angeordneten 
Einzelbeschlagnahmen über Vorräte der im § 1 bezeichneten Gegenstände aufgehoben 7). 
Stuttgart, den 10. Oktober 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
B. Hoh (siehe auch 3. A.) 
Nr. V. II. 206/11. 15. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz 
und stehenden Nußbäumen. 
Vom 15. Januar 1916. 
(Staatsanz. vom 15. Januar 1916 Nr. 11 S. 77.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs= Nußbaumholz 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider= 5 stehende 
handlung gegen die Vorschriften, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Lager- · « 
buchführung, auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. Sep- 
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 684) 2) sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Er- 
gänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. No- 
vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) 3) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
1. 
Inkrafttreten der Anordnungen. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit ihrer Verkündung in Kraft. 
  
  
1) Unberührt durch das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bleiben die durch die Bekanntmachung H. B. S. 5 
Nr. G. 1023/2. 17. K. R. A. vom 1. April 1917 festgesetzten Höchstpreise sowie die durch die Be- F. B. 33 
kanntmachung Nr. G. 1600/3. 17. K. R. A. vom 15. Mai 1917 angeordnete Meldepflicht und 
Lagerbuchführung. 
*) H. B. S. 21/22. 
*) H. B. S. 16/17. 
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.) 34 
23. 
26.
	        
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