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Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 24. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle Mengen von Papier zur Herstellung
geklebter Papiersäcke (Sackpapier).
Beschlagnahme und ihre Wirkung.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) werden hierdurch beschlag-
nahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 3.
Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung von Sackpapier gegen einen
Bezugsschein der Reichssackstelle, Berlin, Lützowstraße Nr. 89, unter den von dieser Stelle
vorgeschriebenen Bedingungen gestattet. Bis zum 20. Januar 1918 ist die Veräußerung
und Lieferung von Sackpapier auch ohne Bezugsschein erlaubt.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Sackpapier zur Herstellung geklebter
Papiersäcke von mehr als 3000 qem Sackflächeninhalt gestattet.
§ 5.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekannt-
machung sind eingehend begründet bei der Reichssackstelle, Berlin, Lützowstraße Nr. 89,
einzureichen. Die Entscheidung trifft die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi-
schen Kriegsministeriums. 55
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Januar 1918 in Kraft.
Stuttgart, den 5. Januar 1918.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. Pa. 123/3. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Rohdachpappen
und Dachpappen aller Art. «
Vom 5. April 1917.
(Staatsanz. vom 7. April 1917 Nr. 81 S. 627.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach § 61) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den
Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 645 und 787) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5:) der Bekanntmachungen über
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels-
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
1) H. B. S. 16/17.
8) H. B. S. 21/22.
Rohdachpappen
und
Dachpappen
aller Art.