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88.
Stichtag und Meldepflicht.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 5. April 1917
(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei den späteren Meldungen der am Beginn des
zehnten Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend.
Die erste Meldung ist bis zum 15. April 1917, die späteren Meldungen sind bis zum
zwanzigsten Tage eines jeden Monats an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede-
mannstraße 10, zu erstatten.
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Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion Bst.
(Vordruckverwaltung) unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1274 b anzufordern sind.
Die semkorderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und mit genauer Adresse
zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwandt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte ein und desselben Eigentümers oder ein
und derselben Lagerstelle gemeldet werden. «
Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der
Vermerk zu setzen:
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie)
von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 10.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten Beamten der Militar= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegen-
stände zu vermuten sind.
8 11.
Ausnahmen von der Bekanntmachung.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind ausgenommen:
1. Dachpappen, welche sich im Besitz oder Eigentum des K. Ingenieur-Komitees befinden;
2. im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Dachpappen und Rohdachpappen;
3. die Dachpappen und Rohdachpappen, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
zur Verwendung für einen Bau bereits auf der zugehörigen Baustelle lagerten;
4. die nach dem 5. April 1917 aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland)
eingeführten Dachpappen und Rohdachpappen. Die besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht
als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen.
Im übrigen sind Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von dieser Bekanntmachung
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Pa. des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens
mit der Aufschrift:
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme.“
zu versehen.
Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen bezüglich der Bestimmungen über Melde-
pflicht und Lagerbuchführung behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
12.
Anfragen und Antrage.
Anfragen und Anträage, die die Meldepflicht (§§ 6 bis 10) betreffen, sind an das Web-
stoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese
Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung Sektion Pa. des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten
und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift:
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme“
zu versehen.