Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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1. Zahl der vorhandenen bzw. fest in Auftrag gegebenen Kunstwoll= bzw. Vorreiß- 
maschinen, Nachreißmaschinen (auch mehrtamburige), Nachreißmaschinen und Droussetten. 
2. Herkunftsbezeichnung der Maschinen. 
3,a) Anzahl der Reservetambure, 
b) bei mehrtamburigen Maschinen Anzahl der hintereinanderliegenden Tambure. 
4. Tamburdurchmesser und Arbeitsbreite. 
5. Belag und Teilung der Stifte. 
6. Erreichbare durchschnittliche Monatserzeugung (10 Stunden an einem Tag) bei der 
Verarbeitung von altem bzw. neuem Material. 
86. 
Meldescheine. 
Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Ab— 
teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemann- 
straße 11, auf einer Postkarte anzufordern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unter- 
schrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen; sie hat die Aufschrift zu tragen 
„Betrifft Meldeschein für Reißmaschinen“. 
§ V. 
Anfragen. 
Anfragen sind an die Sektion W. IV. der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin IW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. 
Stuttgart, den 26. April 1916. 
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. 350/7. 16. B. 5. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Regelung des Handels mit Werkzeugmaschinen durch 
Beschlagnahme, Meldepflicht und Preisüberwachung. 
Vom 15. September 1916. 
Handel (Beil. z. Staatsanz. vom 15. September 1916 Nr. 216 S. 1679.) 
ande 
mit Werkzeng. Die nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
maschinen. dem Bemerken, daß jede Uebertretung, worunter auch verspätete oder unvollständige Mel- 
dung fällt, sowiejedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziff. b des Gesetzes 
über den Belägerungszustand vom 4. Juni 1851 und § 1 des Gesetzes, betreffend 
Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 11. Dezember 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 813:) oder Artikel 4 Ziff. 22) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 
31. Juli 1914 und dem Bayerischen Gesetz vom 4. Dezember 1915, betreffend Aenderung 
des Gesetzes über den Kriegszustand, bestraft wird. 
Auf die Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 
9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 
778), auf die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Ergenzungsbekanntmachung vom 
23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1844), sowie auf die Verordnung zur Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), 
wird besonders hingewiesen. 
8S1. 
Inkrafttreten der Anordnungender Bekanntmachung. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit dem 15. September 1916 in Kraft. 
Mit ihrem Inkrafttreten werden die bisher ergangenen Einzelverfügungen über Beschrän— 
kung des Handels mit Werkzeugmaschinen ungültig. 
§ 2. 
Aufsichtsstelle. 
Zur Durchführung und Ueberwachung der Anordnungen dieser Bekanntmachung ist der 
Königlich Preußischen Feldzeugmeisterei die Aufsichtsstelle für den Handel mit Werkzeug- 
maschinen, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 18—20, angegliedert worden. 
H. B. S. 2. 
H. B. S. 16/17. 
) H. B. S. 12/13. 
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