Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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8 5. 
Art der Meldung. 
Für die Meldung sind nur die amtlichen Meldelisten und Klassenkarten zu benutzen, 
welche von der landwirtschaftlichen Maschinen-Versorgungsstelle des Waffen- und Muni— 
tions-Beschaffungs-Amtes, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193—194, kostenlos abgegeben 
werden. Sie sind auf einer Postkarte anzufordern, welche keine anderen Mitteilungen 
enthalten darf, als die Anforderung einer Sammelliste und eines Kartenblocks und die 
deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. 
Die Kartenblocks enthalten für jede in § 2 angegebene Maschinengattung eine besondere 
Karte, welche nur mit den verlangten Stückzahlen und Angaben auszufüllen ist. 
In der Sammelliste sind die Gesamtzahlen der in den einzelnen Karten gemeldeten 
Maschinen und Geräte zusammenzutragen, und die entsprechenden Fragen zu beantworten. 
86. 
Meldefrist und Meldestelle. 
Sammelliste und Klassenkarte sind vom Anmelder ordnungsgemäß postfrei zu machen 
und bis zum 15. Februar 1917 an die Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungsstelle 
beim Waffen= und Munitions-Beschaffungsamt, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193 bis 
194, einzusenden. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an die 
Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungsstelle beim Waffen= und Munitions-Beschaf- 
fungsamt, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193—194, zu richten und am Kopf des 
Schreibens mit der Bezeichnung „Bestandaufnahmen von landwirtschaftlichen Maschinen 
und Geräten“ zu versehen. 
8 8 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung ist am 1. Februar 1917 in Kraft getreten. 
Stuttgart, den 10. Februar 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. 13248 K. 17. W K. 8. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lokomobilen. 
Vom 1. Juni 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Juni 1917 Nr. 125 S. 951.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Kgl. Kriegsministeriums hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 1) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den 
Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915, vom 25. November 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 645 und 778), vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und 
vom 4. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 316) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde- 
pflicht nach § 52) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 
3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft 
wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603) untersagt werden. " 
1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) sämtliche fahrbaren und ortsfesten Feuerbuchskessel mit Heizröhren, sowohl solche mit 
fest verbundener Dampfmaschine (sogenannte Lokomobilen) als auch solche ohne Dampf- 
maschine, sofern ihre Normalleistung mehr als 20 P. S. oder ihre Heizfläche mehr als 
12 qm beträgt; 
b) die zu den vorbezeichneten Kesseln gehörigen Sicherheitsvorrichtungen und sonstiges 
Zubehör sowie Reserveteile. 
1) H. B. S. 16/18. 
") H. B. S. 21/22. 
Lokomobile
	        
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