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Unter Sicherheitsvorrichtungen sind sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen
Armaturen und Vorrichtungen, wie Wasserstandsanzeigevorrichtung mit Schutzglas, Pro-
bierhähne, Kontrollstutzen mit Dreiwegehahn, Manometer, Sicherheitsventile, Ablaß-
hahn, Speisevorrichtungen und Funkenfänger, zu verstehen.
Zusonstigem Zubehör rechnen alle zur Inbetriebsetzung und Bedienung nötigen
Werkzeuge, wie Schaufeln, Schürhaken, Krücken, Rohrbürste, Saugrohre, Schrauben-
schlüssel, Hammer, Meißel, Ventilheber, Oelkannen usw., und bei den fahrbaren Loko-
mobilen außerdem noch Deichsel, Wagen, Hemmschuh, Bremsklötze mit Unterlagen zum
Festklemmen der Fahrräder usw. ·
Als Reserveteile sind anzusehen etwa vorhandene Reserve-Wasserstandsgläser,
Gummipackungen, Roststäbe, Kolbenringe, Rohrsysteme und dergleichen.
Diie aufgeführten Gegenstände sind auch dann betroffen, wenn sie sich nicht in gebrauchs-
sähigem Zustande befinden. In der Herstellung begriffene Gegenstände unterliegen der
eschlagnahme gemäß dieser Bekanntmachung vom Zeitpunkt ihrer Fertigstellung ab.
Nicht betroffen werden:
Straßenzugmaschinen (Traktoren), Straßenwalzen sowie Dampfpflugmaschinen.
# 2.
Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt.
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83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr betroffenen Gegenständen verboten und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind, soweit nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen gestattet sind.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
84.
Zulässige Veränderungen und Verfügungen.
Trotz der Beschlagnahme ist der ordnungsgemäße Weitergebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände gestattet, solange das Kriegsministerium, Abteilung für Waffen, Feldgerät
und Kriegsangelegenheiten, Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Hotel Silber, keine
andere Verfügung trifft. Ferner sind zulässig alle Veränderungen, die zur Erhaltung
oder Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit erforderlich sind.
Alle anderen Veränderungn und Verfügungen sind nur zulässig, wenn sie auf Grund
schriftlicher Anweisung oder Zustimmung der genannten Stelle erfolgen. Anträge auf
Zustimmung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. Verkauf, Vermietung ufsw.)
sind g die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle zur Begutachtung und Entscheidung ein-
zureichen.
Für solche Gegenstände der im § 1 genannten Art, die sich als Betriebsmittel in öffent-
lichen Elektrizitätswerken, Gasanstalten und Wasserwerken befinden, ist die Besugnis,
Veränderungen oder Verfügungen vorzuschreiben oder zu gestatten, ebenfalls auf die
Abteilung für Waffen, Feldgerät und Kriegsamtsangelegenheiten, Kriegsbedarf= und
Rohstoffstelle übertragen, an welche die Anträge zu richten sind.
85.
Meldepflicht.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Auch nicht voll-
kommen brauchbare, ausbesserungsbedürftige Lokomobilen sind zu melden.
86.
Meldepflichtige Personenusw.
Von der Meldepflicht werden betroffen:
a) alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben
oder aurs Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder
verkaufen;
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, aus-
gebesserte oder verarbeitet werden;
c) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
87.
Ausnahmen von der Meldepflicht.
Von der Meldepflicht nach § 6 (aber nicht von der Beschlagnahme gemäß 88§ 2, 3 und 4)
ausgenommen sind diejenigen Gegenstände der im § 1 genannten Art, die regelmäßig
dauernd in einem Betriebe benutzt werden, der nach §§ 2 und 4 des Gesetzes über