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den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) als
Betrieb des vaterländischen Hilfsdienstes von der zuständigen Stelle anerkannt ist.
Nicht regelmäßig dauernd benutzte Gegenstände der im § 1 genannten Art
sind auch von diesen Betrieben zu melden.
Bei öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstalten und Wasserwerken, welche die von
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (1) im Betrieb benutzen, entscheidet im
Zweifel das Kriegsministerium, Abteilung für Waffen, Feldgerät und Kriegsamts-
angelegenheiten, Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, ob Meldepflicht vorliegt. Bei allen
anderen Anlagen, welche öffentlichen Zwecken dienen, sind von der Meldepflicht nur die-
jenigen Maschinen ausgenommen, welche die höchste Belastung zu decken haben. Hierzu
darf dann noch ein weiterer Maschinensatz als notwendige Reserve gerechnet werden.
Ferner sind von der Meldung befreit solche Gegenstände der im § 1 genannten Art,
welche am Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung sich als Zubehör in einem
landwirtschaftlichen Betrieb befinden. 8
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Meldebestimmungen.
Für die erste Meldung ist der mit Beginn des 1. Juni 1917 (Stichtag) vorhandene
Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. Die Meldung hat bis zum
15. Juni 1917 (Meldefrist) an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle der Abteilung für
Waffen, Feldgerät und Kriegsamtsangelegenheiten des Kriegsministeriums Stuttgart,
Hotel Silber zu erfolgen. Die Meldung hat nur auf den amtlichen Meldekarten für
Lokomobilen zu erfolgen. Auf jede Meldekarte darf nur eine Lokomobile (Kessel) bzw.
ein Maschinensatz gemeldet werden.
Es bestehen 5 Arten von Meldekarten, und zwar:
Kennbuchstabe A für fahrbare Lokomobilen ohne Kondensation,
Kennbuchstabe B für fahrbare Lokomobilen mit Kondensation,
Kennbuchstabe C für ortsfeste Lokomobilen ohne Kondensation,
Kennbuchstabe D für ortsfeste Lokomobilen mit Kondensation,
Kennbuchstabe E für fahrbare und ortsfeste Lokomobilkessel.
Die Meldekarten sind genau nach den aufgedruckten Anweisungen auszufüllen und
dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten. Bei nicht vollkommen brauchbaren
„reparaturbedürftigen“ Lokomobilen sind die vorhandenen Mängel und der Umfang der
erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unter „Bemerkungen“ und „fehlende Teile“ zu
melden.
Jeder zur Meldung Verpflichtete hat außer den Meldekarten eine Sammelliste
auszufüllen, in der alle seine Meldungen zusammenzutragen sind und anzugeben ist,
wem die Gegenstände gehören. ·
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1917 meldepflichtig durch Fertigstellung oder durch Aufhören einer auf § 7 gegründeten
Ausnahmestellung, so hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen an die vorbezeichnete
Stelle zu geschehen. Für die am Stichtage auf dem Versand befindlichen Gegenstände
gilt der Empfänger als Gewahrsamhalter. ·
Meldungen, die bisher schon dem Kriegsministerium oder anderen Stellen gemacht
worden sind, entbinden nicht von den durch diese Bekanntmachung vorgeschriebenen
Meldungen.
Die Meldekarten und Sammellisten für Lokomobilen sind von der Kriegsbedarf- und
Rohstoffstelle der Abteilung für Waffen, Feldgerät und Kriegsamtsangelegenheiten des
Kriegsministeriums anzufordern. Die Anforderung hat postfrei auf einer Postkarte zu er—
folgen, die nichts anderes enthalten darf als die kurze Anforderung der erforderlichen Anzahl
Karten jeder Art nach den vorstehenden Kennbuchstaben sowie der Sammelliste, ferner
deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. Die Anforderung kann
338 persönlich in der Zeit von 10—12 Uhr vormittags bei der vorbezeichneten Stelle
erfolgen.
Die Sammellisten und die nach Leistung geordneten Meldekarten sind postfrei an
die letztgenannte Stelle zu senden. 4
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Enteignung.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) können im Bedarfs-
falle enteignet werden. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein von der
Abteilung für Waffen, Feldgerät und Kriegsamtsangelegenheiten des Kriegsministeriums
zuvor anempfohlener freiwilliger Verkauf oder Vermietung nicht innerhalb 8 Tagen
zustande kommt.