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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend
das zigeunermäßige Umherziehen und Lagern.
(Staatsanz. vom 5. November 1917 Nr. 259 S. 1986.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 SBigeuner-
und 11. Dezember 1915 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung bestimme ich im mäsges Urher-
Interesse der öffentlichen Sicherheit: Lagern.
Verboten ist:
1. zigeunermäßiges Umherziehen. Als solches gilt ein Umherziehen von Ort zu Ort
auf der Landstraße unter Mitführung von Hausrat, wodurch ein Leben außerhalb von
Wohngebäuden auf die Dauer ermöglicht wird,
2. zigeunermäßiges Lagern innerhalb oder außerhalb der Ortschaften.
Ausnahmen von diesen Verboten können die Oberämter für ihren Bezirk beim Vor-
liegen besonderer Umstände und bei völliger Unbedenklichkeit zulassen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden, wenn die bestehenden Gesetze keine
höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 1500 J (fünfzehnhundert
Mark) bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem achten Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den
Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 2. November 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
G. Gewerbe- und handelspolizeiliche Mahnahmen.
Kurpfuscherei, Wahrsagen, Hausierhandel mit Kriegerandenken.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 1. April 1915 Nr. 77 S. 731.)
Den im Bereich des stellv. XIII. Armeekorps erscheinenden Zeitungen untersage ich für Kurpfuscherei.
die Dauer des Krieges die Aufnahme von Anzeigen in denen
1. sich Personen zur Behandlung von Krankheiten oder Leiden, die als Geschlechtskrank-
heiten bekannt sind, einschließlich ihrer Folgezustände anbieten;
2. Gegenstände oder Behandlungsmaßnahmen angepriesen werden, welche zur Linde-
rung oder Heilung von solchen Krankheiten dienen sollen.
Die Anordnung erstreckt sich nicht auf Anzeigen ärztlich approbierter Personen.
Stuttgart, den 31. März 1915. v. Marchtaler.
Bekanntmachung des ftellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 10. Dezember 1915 Nr. 290 S. 2565.)
I. Auf Grund der §§ 4 und Ib des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 verbiete ich:
1. Anzeigen in der Presse, durch die Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Behand= Kurpfrscherei.
lung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden an Menschen befaßen, ohne die ent-
Rrechende staatliche Anerkennung (Approbation) zu besitzen, ihren Gewerbebetrieb an-
ündigen.
Dieses Verbot findet auf Zahntechniker keine Anwendung.
2. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung von Gegenständen und Mitteln, die zur
Verhütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der Schwangerschaft oder von Menstru-
ationsstörungen bestimmt sind. «
3. Die Ankündigung oder Anpreisung von Arzneien, Apparaten oder anderen Gegenständen,
die zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei
Menschen dienen sollen, durch die Presse ohne zuvor eingeholte Zustimmung des Medizinal-
ollegiums. :