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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 4. Juni 1917 Nr. 127 S. 965.)
Im Nachgang zur diesseitigen Bekanntmachung vom 8. Februar 1916 wird angeordnet: ieserund
1. Die Lieferer von militärischen Dienstsiegeln und Stempeln haben jede Bestellung deenststtorl.
umgehend telegraphisch oder schriftlich dem stello. Generalkommando anzuzeigen, bezw. zu und Vordrucke.
bestätigen und dürfen vor Eingang der schriftlichen Genehmigung des stellv. General=
kommandos die Bestellung nicht ausführen.
2. Den im Bereich des stellv. Generalkommandos befindlichen Druckereien wird verboten
a) Vordrucke für militärische Ausweispapiere ohne Genehmigung des stellv. General-
kommandos herzustellen,
b) solche Vordrucke an Boten abzugeben oder an nicht heimatliche Stellen zu liefern,
J%) Bestellungen untergeordneter militärischer Stellen in der Heimat auszuführen, wenn
die Bestellschreiben den Sichtvermerk einer vorgesetzten Dienststelle nicht tragen.
3. Zuwiderhandlungen werden mit den in § 9b des Belagerungszustandsgesetzes vom
4. Juni 1851 angedrohten Freiheits= oder Geldstrafen geahndet.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Anordnung ersucht.
Stuttgart, den 31. Mai 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 3. April 1915 Nr. 78 S. 740.)
Es ist zur Kenntnis gekommen, daß das Eiserne Kreuz und andere Ehrenzeichen von Au#besuges,
Unbefugten getragen werden. Eisernen
Die Behörden werden ersucht, ein wachsames Auge hierauf zu richten. Kreuzen.
Zugleich wird behufs Vermeidung weiterer Maßregeln untersagt, Orden und Ehrenzeichen
an Personen käuflich abzugeben oder sonst zu überlassen, die sich über ihre Berechtigung
zum Erwerbe von solchen nicht genügend ausgewiesen haben.
Stuttgart, den 31. März 1915.
Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 1. Dezember 1915 Nr. 282 S. 2501.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand wird das unbefugte unbefugtes An-
Anlegenmilitärischer Uniformenodervon Kriegsauszeichnungen milletenter
von Orden und Ehrenzeichen überhaupt, sowie die unberechtigte Annahme militärischer Uniformen
Titel im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten. zun ehe
Die K. Oberämter werden ersucht, die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Titel.
Amtsblättern veranlassen zu wollen.
Stuttgart, den 29. November 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 3. August 1915 Nr. 179 S. 1643.)
Auf Grund des § 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 Durchfahren von
in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung wird das Durchfahren von Eisenbahn= Eisenbahn=
brücken mit Schiffen, Kähnen oder Flößen bei Dunkelheit, d. i. eine Stunde nach Sonnen-
untergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, untersagt.
Zuwiderhandlungen werden, wenn nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 31. Juli 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 20. August 1915 Nr. 194 S. 1769.)
Ich verbiete hiemit im Bereiche der K. Oberämter Tettnang, Wangen und Ravensburg Abbrennen von
für die Kriegsdauer das Abbrennen von Raketen, Leuchtkugeln, bengalischen Feuern und Ferks-
allen andern Feuerwerkskörper, welche für Lichtsignale gehalten werden können.