Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot, sowie auch gegen die sonstigen im ganzen 
Lande seitens der Polizeibehörden etwa getroffenen Anordnungen betr. die Untersagung 
von Lichtsignalen und andern Verständigungsmitteln werden gemäß § 9 Buchstabe b des 
preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit 
Artikel 68 der Reichsverfassung mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amtsblättern 
ersucht. 
Stuttgart, den 19. August 1915. Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeelorps. 
(Staatsanz. vom 14. Oktober 1915 Nr. 241 S. 2161.) 
Abschießen Das Abschießen von Kanonen, Böllern oder anderen Geschützen, das Abbrennen von 
Kanonen usw., Raketen, Leuchtkugeln, bengalischen Feuern, sowie überhaupt von Feuerwerkskörpern jeder 
Abbrennen von Art, mit Ausnahme des sog. Zimmerfeuerwerks, und das Steigenlassen von Luftballons, 
Teerwerf#= Flugzeugen und Drachen, auch wenn sie nur Spielzeuge darstellen, wird für den Bereich 
des XIII. (K. W.) Armeekorps außerhalb des militärischen und hinsichtlich des Schießens 
des von den zuständigen Behörden etwa angeordneten öffentlichen Alarmdienstes verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, wenn nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 9, Buchstabe b, des preuß. 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 
der Reichsverfassung mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
0 K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amtsblättern 
ersucht. 
Stuttgart, den 13. Oktober 1915. Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
! 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betr. Verbot 
der öffentlichen Anpreisung feldpostversandfähiger Pakete mit alkoholischen Getränken. 
(Staatsanz. vom 4. Dezember 1915 Nr. 285 S. 2525.) 
Aupreisung Auf Grund §§ 4 und 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
felopostversand 4. Juni 1851 bestimme ich: « 
mit alkoholischen „Die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und offentliche Anpreisung feldpostver- 
Getränken. sandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken oder Essenzen zur Her- 
stellung alkoholischer Getränke oder die allgemeine öffentliche Anpreisung derartiger Erzeug- 
nisse mit dem Zusatz „Fürs Feld“ oder „Feldversand“ oder „Für unsere Feldtruppen“ 
oder mit ähnlichen Wendungen ist verboten. 
Wer dieses Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert, oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr bestraft. 
Deeie Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanz. für Württemberg 
in Kraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 3. Dezember 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 16. Dezember 1916 Nr. 294 S. 2353.) 
neberführung Die öffentliche Ankündigung von Diensten zur Ueberführung von Leichen Gefallener 
ron geichen und die gewerbsmäßige Anbietung solcher Dienste ohne vorherige Aufforderung sind 
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand in 
Verbindung mit § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestraft. Außerdem wird den 
Zuwiderhandelnden eine Genehmigung zur Ueberführung von Leichen nicht mehr erteilt. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 15. Dezember 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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