sam ist, in das nächstgelegene Reservelazärett erforderlich geworden ist, tritt die Heeres—
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verwaltung — von der Absendung des Erkrankten ab — für die Kosten ein.
Kriegsgefangenenlazarette bestehen folgende: Stuttgart I und III (Nollschuhbahn),
Ludwigsburg I und II, Heilbronn I und III, Gmünd I, Münsingen (Truppenübungs-
platz), Tübingen II, Ulm, Weingarten II. Für die Regel hat die Ueberführung in das
dem Arbeitsort nächstgelegene Kriegsgefangenenlazarett zu erfolgen.
Dem Gesundheitszustand der Kriegsgefangenen ist dauernd Aufmerksamkeit zu schenken,
damit auch ansteckende Krankheiten rechtzeitig erkannt werden und sofortige Ab-
sonderung des von einer solchen Befallenen erfolgen kann.
14. Die Gesuche um Gestellung Kriegsgefangener sind beim stellv. Generalkommando
einzureichen. Die Gesuche müssen enthalten: Die Bezeichnung des Betriebsinhabers, die
Zahl der Kriegsgefangenen, etwaige Wünsche bezüglich der Nationalität, die Angabe der
Art und des Orts der Arbeit, zu der die Kriegsgefangenen verwendet werden sollen,
Beginn der Beschäftigung, Dauer derselben (nach Tagen, Wochen, Monaten), Art der
Unterbringung der Kriegsgefangenen (s. oben Ziff. 6 Abs. 1), Angabe der von dem Be-
triebsinhaber oder der Gemeinde zu stellenden Bewachungsleute (s. oben Ziff. 3 Abs. 2
und 7 und Ziff. 11) unter Anführung ihres Namens, Alters, Berufs und der Art ihrer
Bewaffnung, die Höhe der von dem Arbeitgeber in Aussicht genommenen allgemeinen
Vergütung (s. oben Ziff. 4 lit. a) unter Darlegung etwaiger besonderer Verhältnisse,
die bei ihrer Festsetzung zu berücksichtigen sein könnten, endlich die Erklärung, daß sich
der Gesuchsteller den vorstehend aufgestellten Bedingungen unterwerfe.
Das stellv. Generalkommando behält sich die freie Entschließung darüber vor, den
Gesuchen um Zuteilung Kriegsgefangener ganz oder teilweise zu entsprechen, sie abzu-
lehnen oder die erteilte Genehmigung jederzeit zurückzunehmen.
Die vorstehend aufgestellten Bedingungen finden auf die bereits gestellten Arbeits-
kommandos (einschließlich noch zu bewirkender unerheblicher Verstärkungen) erst vom
11. Januar 1916 ab Anwendung. Auf diesen Zeitpunkt sind die gegenseitigen Leistungen
von den Gefangenenlagern nach den neuen Bestimmungen zu regeln. Im übrigen tritt
die vorstehende Verfligung sofort in Kraft.
Stuttgart, 1. Dezember 1915.
Abt. II f Nr. 13 759 Kr.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
An Stelle der Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 17. Februar 1915
Abt. II f. Nr. 9820 Kr., betr. Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen
Arbeiten, tritt nunmehr folgender Neudruck, der jedoch keinerlei Neuerungen in grund-
legenden Fragen enthält:
Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen
Arbeiten.
v. Marchtaler.
Zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben werden Kriegsgefangene, die sich
als landwirtschaftliche Arbeiter eignen, unter folgenden Bedingungen zur Verfügung
gestellt:
1. Die Gestellung erfolgt zur Verwendung in kleineren Betrieben an die Gemeinden,
zur Verwendung in größeren Betrieben an die Betriebsinhaber (Gutsbesitzer, Pächter).
Soweit die Gestellung an die Gemeinden erfolgt, hat die Heeresverwaltung nur mit
der Gemeinde zu tun; die Gemeinde übernimmt der Heeresverwaltung gegenüber die Ver-
pflichtungen und regelt die Arbeit; ihre Sache ist es, mit den einzelnen Gemeindegenossen
abzurechnen.
Die Gemeinden und die Inhaber größerer Betriebe, an die Kriegsgefangene ab-
gegeben werden, werden im folgenden Arbeitgeber genannt.
2. Weniger als 5 Kriegsgefangene werden in der Regel nicht abgegeben.
3. An Bewachungsmannschaften sind etwa erforderlich:
bei 5 Kriegsgefangenen. I Mann je mit Einschluß
„ 10 „ .....2» des Kommando-
f 11—20 „ 3 „ führers
„ 21—30 „ 4 „ (lnteroffiziers,
„ 31—40 „ 5 „ Gefreiten
41—50 „ 6 „ oder
„ 51—60 „ 7 Gemeinen).
Ein Teil der Bewachun
g kann unter Umständen von dem Arb
eitgeber gestellt werden
(Polizeidiener und sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von Krieger-Vereinen und
Gestellung
von Kriegs-
gefangenen zu
landwirtschaft-
lichen
Arbeiten.