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80 Das Strafrecht
dagegen ist das deutsche Militärstrafgesetzbuch vom
Jahre 1872 (Abkürzung: „MStG#.“) maßgebend. Es droht
insbesondere für Vergehen gegen die militärische Disziplin (Subordi-
nation) schwere Strafen an, die noch verschärft werden, falls solche
Handlungen vor versammelter Mannschaft oder im Kriege vor dem
Feind begangen werden. Neben der durch Erschießen zu vollstrecken-
den Todesstrafe kennt das Militärstrafrecht Gefängnisstrafe und
Festungshaft, gelinden, mittleren und strengen Arrest, bei Offizieren
auch Stubenarrest; ferner an Ehrenstrafen: Entfernung aus dem
Heere oder der Marine, Dienstentlassung, Degradation und Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes.
II. Die verschiedenen Strafarten.
Die Todesstrafes (welche durch Enthauptung, und zwar in
Bayern mit dem Fallbeil, in anderen Ländern mit dem Beile voll-
zogen wird) ist auf den Mord und auf den gegen den Kaiser oder
den eigenen Landesherrn gerichteten Mordversuch, sowie auf schwere
Verbrechen gegen das Sprengstoffgesetz gesetzt.
Die Zuchthausstrafe ist die entehrendste der Freiheits-
strafen. Ihr Mindestbetrag ist ein Jahr, ihr Höchstbetrag 15 Jahre,
falls nicht nach dem Gesetze auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu
erkennen ist. Wer zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist,
darf nicht mehr im Heer oder in der Marine dienen und keinerlei
öffentliche Aemter (Staats -oder Gemeindeämter, Amt eines Rechts-
anwalts, eines Schöffen oder Geschworenen usw.) mehr bekleiden.
Die Gefängnisstraf eisd beträgt mindestens einen Tag und
höchstens fünf Jahre; doch kann bei gleichzeitiger Aburteilung meh-
rerer Vergehen die Gesamtstrafe 11 bis zu zehn Jahren Gefängnis
ansteigen.
, *Wohl mit Unrecht wird die Todesstrafe von manchen auch in dem
beschränkten Umfang, in welchem sie bei uns eingeführt ist, bekämpft; die
mit kaltem Blute ausgeführte Tötung eines Mitmenschen findet eben nur
in dem Tode des Mörders eine wirkliche Sühne.
* Nicht selten (z. B. wenn neben Zuchthausstrafe wegen einer anderen
Tat zugleich Gefängnisstrafe verwirkt wurde) ist eine Gefängnisstrafe in
Zuchthausstrafe umzuwandeln oder auch umgekehrt; alsdann gelten je drei
Monate Gefängnis immer gleich zwei Monaten Zuchthaus und umgekehrt.
Das gleiche Verhältnis besteht zwischen Gefängnis und Festungshaft.
„: Wenn nämlich jemand wegen mehrerer selbständiger
Handlungen (83 B. wegen mehrerer, an verschiedenen Tagen und
verschiedenen Orten verübter Diebstähle) zu bestrafen ist, so wird nicht
auf die (häufig unverhältnismäßig hohe) Summe der einzelnen Strafen,
sondern auf eine ermäßigte Gesamtstrafe erkannt. Verletzt dagegen eine