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82 Das Strafrecht
die letztere (das sind in Bayern die Bezirksämter und die un-
mittelbaren Magistrate, in München die Polizeidirektion) die Be-
fugnis, den Verurteilten bis zu zwei Jahren in einem Arbeits-
hause unterzubringen, ein Aufenthalt, der wegen der dort einge-
führten strengen Zucht von Arbeitsscheuen sehr gefürchtet wird.
Der Einziehung durch das Gericht unterliegen Gegenstände,
die zu einer strafbaren Tat gebraucht wurden (z. B. Waffen) oder
durch die Tat hervorgebracht worden sind (z. B. gefälschte Münzen).
Die Zuchthaus= und die Gefängnisstrafe werden häufig in Ein-
zelhaft vollzogen, da durch diese eher eine Besserung des Verur-
teilten erzielt wird, als bei der gemeinschaftlichen Verbüßung; doch
darf solche Einzelhaft nur mit Zustimmung des Verurteilten länger
als drei Jahre dauern.
Zu längerer Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe Verurteilte kön-
nen, wenn sie sich in der Strafanstalt gut geführt haben, nach Ver-
büßung von drei Vierteilen ihrer Strafe, frühestens aber nach einem
Jahre, vorläufig entlassen werden. Im Falle schlechter Füh-
rung wird diese Entlassung widerrufen.
Personen, bei denen besondere Umstände vorliegen, insbesondere
solche, die zum erstenmal zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, oder
solche, die durch unglückliche äußere Verhältnisse auf die Bahn des
Verbrechens kamen, hauptsächlich aber jugendliche Personen, können
unter Umständen bedingten Strafaufschub erhalten; in
diesem Falle wird die Strafe zunächst nicht vollzogen und späterhin,
wenn der Verurteilte sich mehrere Jahre lang gut geführt hat, völlig
erlassen.
III. Die strafbaren Handlungen im allgemeinen.
1. Einteilung.
Die strafbaren Handlungen werden ihrer Schwere nach in Ver-
brechen, Vergehen und Uebertretungen eingeteilt. Ueb er tre-
tungen sind die nur mit Haft oder mit Geldstrafe von höchstens
150 Mark vom Gesetz bedrohten Handlungen. Kann dagegen wegen
einer Handlung auf eine höhere Geldstrafe oder auf Gefängnis oder
auf Festungshaft von höchstens fünf Jahren erkannt werden, so heißt
sie ein Vergehen. Alle schwereren Straftaten sind Verbre chen.
2. Der Tatbestand der strafbaren Handlungen.
Für die meisten strafbaren Handlungen sind kurze Bezeichnungen
(z. B. Hochverrat, Hausfriedensbruch, Diebstahl) allgemein im Ge-
brauch. Das Strafgesetz beschränkt sich aber nicht etwa darauf, z. B.