Full text: Bürgerkunde.

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86 Das Strafrecht 
In zahlreichen Fällen (z. B. bei Beleidigung und Hausfriedens— 
bruch) findet, da das öffentliche Interesse eine Bestrafung nicht un— 
bedingt verlangt, eine solche nur auf Antrag des Geschädigten oder 
Verletzten statt. Dieser Antrag muß spätestens innerhalb dreier Mo— 
nate von dem Tage ab gestellt werden, an dem der Verletzte von der 
Tat und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat.“ Eine Zurück- 
nahme des einmal gestellten Strafantrags ist nur in wenigen, vom 
Gesetz besonders bezeichneten Fällen gestattet. 
Die Strafe soll dem Verbrechen möglichst auf dem Fuße folgen. 
Hat erst die sühnende Zeit die Erinnerung an die Tat sowie die 
Folgen verwischt, so würde eine nachträgliche Bestrafung weder 
dem Rechtsgefühl entsprechen noch zweckmäßig sein. Das Strafgesetz 
bestimmt daher, daß infolge Verjährung der Strafver— 
folgung die Bestrafung mit dem Ablauf eines bestimmten, nach 
der Schwere der Straftaten vom Gesetz verschieden bemessenen Zeit- 
raumes ausgeschlossen werde.:# Ebenso gibt es eine Verjährung 
der Strafvollstreckung, d. h. eine Verjährung der bereits 
rechtskräftig erkannten Strafen. 
5. Vorbereitungshandlungen und Versuch. 
Das Strafrecht unterscheidet scharf zwischen der Vorbereitung 
und der Ausführung einer strafbaren Handlung. Wenn z. B. jemand 
in verbrecherischer Absicht einen Revolver kauft und damit seinem 
Feinde vergeblich auflauert, so sind das bloße Vorbereitungs- 
handlungen für das Verbrechen des Mords, die als solche straf- 
los bleiben. Wurde der Schuß aber abgefeuert, wenn auch ohne zu 
treffen, oder versagte der Schuß, so ist mit der eigentlichen Ausfüh- 
* Der Strafantrag kann nicht geteilt werden, d. h., 
falls an einer strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt waren, so 
findet gegen alle die gerichtliche Verfolgung statt, selbst wenn der Beschädigte 
nur gegen eine Strafantrag gestellt hat. 
½ Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung 
beträgt bei Uebertretungen 3 Monate, bei Vergehen 3 oder 5 Jahre, bei Ver- 
brechen 10, 15 oder 20 Jahre. Sie beginnt mit Vollendung der Tat, doch wird 
sie durch jede richterliche, auf Verfolgung des Täters gerichtete. Handlung 
unterbrochen; im Falle einer solchen Unterbrechung tritt die Verjährung erst 
ein, nachdem seither wiederum die ganze Verjährungsfrist ohne weitere 
Unterbrechung abgelaufen ist. 
½ Die Verjährungsfrist für die Strafvollstreckung 
beträgt mindestens zwei Jahre (bei Uebertretungsstrafen) und höchstens 
30 Jahre (bei Todesstrafen und lebenslänglichen Freiheitsstrafen). Jede 
die Vollstreckung der Strafe bezweckende Handlung der Strafvollstreckungs- 
behörde unterbricht die Verjährung. Nach jeder Unterbrechung beginnt auch 
hier die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
	        
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