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86 Das Strafrecht
In zahlreichen Fällen (z. B. bei Beleidigung und Hausfriedens—
bruch) findet, da das öffentliche Interesse eine Bestrafung nicht un—
bedingt verlangt, eine solche nur auf Antrag des Geschädigten oder
Verletzten statt. Dieser Antrag muß spätestens innerhalb dreier Mo—
nate von dem Tage ab gestellt werden, an dem der Verletzte von der
Tat und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat.“ Eine Zurück-
nahme des einmal gestellten Strafantrags ist nur in wenigen, vom
Gesetz besonders bezeichneten Fällen gestattet.
Die Strafe soll dem Verbrechen möglichst auf dem Fuße folgen.
Hat erst die sühnende Zeit die Erinnerung an die Tat sowie die
Folgen verwischt, so würde eine nachträgliche Bestrafung weder
dem Rechtsgefühl entsprechen noch zweckmäßig sein. Das Strafgesetz
bestimmt daher, daß infolge Verjährung der Strafver—
folgung die Bestrafung mit dem Ablauf eines bestimmten, nach
der Schwere der Straftaten vom Gesetz verschieden bemessenen Zeit-
raumes ausgeschlossen werde.:# Ebenso gibt es eine Verjährung
der Strafvollstreckung, d. h. eine Verjährung der bereits
rechtskräftig erkannten Strafen.
5. Vorbereitungshandlungen und Versuch.
Das Strafrecht unterscheidet scharf zwischen der Vorbereitung
und der Ausführung einer strafbaren Handlung. Wenn z. B. jemand
in verbrecherischer Absicht einen Revolver kauft und damit seinem
Feinde vergeblich auflauert, so sind das bloße Vorbereitungs-
handlungen für das Verbrechen des Mords, die als solche straf-
los bleiben. Wurde der Schuß aber abgefeuert, wenn auch ohne zu
treffen, oder versagte der Schuß, so ist mit der eigentlichen Ausfüh-
* Der Strafantrag kann nicht geteilt werden, d. h.,
falls an einer strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt waren, so
findet gegen alle die gerichtliche Verfolgung statt, selbst wenn der Beschädigte
nur gegen eine Strafantrag gestellt hat.
½ Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung
beträgt bei Uebertretungen 3 Monate, bei Vergehen 3 oder 5 Jahre, bei Ver-
brechen 10, 15 oder 20 Jahre. Sie beginnt mit Vollendung der Tat, doch wird
sie durch jede richterliche, auf Verfolgung des Täters gerichtete. Handlung
unterbrochen; im Falle einer solchen Unterbrechung tritt die Verjährung erst
ein, nachdem seither wiederum die ganze Verjährungsfrist ohne weitere
Unterbrechung abgelaufen ist.
½ Die Verjährungsfrist für die Strafvollstreckung
beträgt mindestens zwei Jahre (bei Uebertretungsstrafen) und höchstens
30 Jahre (bei Todesstrafen und lebenslänglichen Freiheitsstrafen). Jede
die Vollstreckung der Strafe bezweckende Handlung der Strafvollstreckungs-
behörde unterbricht die Verjährung. Nach jeder Unterbrechung beginnt auch
hier die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.