Die strafbaren Handlungen im allgemeinen 87
rung des Verbrechens selbst begonnen worden; es liegt dann der
Versuch des Mordes vor.
Nach dem Gesetze wird der Versuch eines Verbrechens stets, der
bloße Versuch einer Uebertretung nie bestraft, während der Versuch
von Vergehen nur in den Fällen strafbar ist, in denen das Gesetz dies
ausdrücklich bestimmt.
Der Versuch wird nach dem gleichen Strafgesetze wie das voll-
endete Verbrechen oder Vergehen, aber milder als dieses, bestraft.0
6. Teilnahme und Begünstigung.
Begehen mehrere gemeinschaftlich eine strafbare Handlung, so
wird jeder, der die Tat als eigene begehen, nicht nur die Tat der
anderen unterstützen wollte, als Täter (Mittäter) bestraft, einer-
lei, welche Rolle er bei der Ausführung gespielt hat. So wird z. B.
jemand, der einem Einbrecher auf der Straße Wache stand, um später
das Gestohlene mit diesem zu teilen, als Mittäter wegen Einbruchs-
diebstahls bestraft.
Den Anstifter, der den Täter auf irgend welche Weise zur
Tat bestimmt hat, trifft, wenn die Tat wirklich begangen worden ist,
die gleiche Strafe, wie den Täter selbst. Eine mildere Bestrafung er-
fährt dagegen der Gehilfe, d. h. derjenige, welcher dem Täter zur
Begehung eines Verbrechens oder Vergehens durch Rat oder Tat
wissentlich Hilfe geleistet hat. Einer solchen Beihilfe macht sich
z. B. schuldig der Schlosser, der dem Täter zum Diebstahl einen
Schlüssel anfertigt, oder jemand, der einem anderen bei einem Dieb-
stahl Wache steht, ohne selbst vom Gestohlenen etwas zu beanspruchen.
Wegen Begünstigung endlich wird bestraft, wer nach Be-
gehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teil-
nehmer wissentlich Beistand leistet, sei es, um ihn der Bestrafung zu
entziehen, oder um ihm die Vorteile seiner Tat zu sichern. Straflos
bleibt jedoch die von einem Angehörigen zu dem Zwecke geleistete Be-
günstigung, den Täter der Bestrafung zu entziehen.
Ein an sich strafbarer Versuch bleibt straflos, wenn der Täter die
vollständige Ausführung der Tat freiwillig aufgibt (z. B. wenn jemand sich
des Nachts zum Stehlen in ein Haus einschleicht, sich aber dort eines
Besseren besinnt und unverrichteter Sache sich wieder entfernt), oder wenn
der Täter zwar die Ausführung vollendet, aber vor der Entdeckung selbst
den zum Tatbestand der strafbaren Handlung gehörigen Erfolg abgewendet
hat. Dieser letztere Fall liegt z. B. vor, wenn ein Brandstifter den von
ihm entfachten Brand alsbald im Entstehen wieder erstickt.