Von den einzelnen strafbaren Handlungen 89
betreffenden ausländischen Staate dem Deutschen Reiche die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist. Endlich ist auch die Beschimpfung
fremder Flaggen und Hoheitszeichen mit Strafe
bedroht.
Die Volksrechte sind durch strenge Strafbestimmungen gegen
jeden Versuch der gewaltsamen Sprengung dder Beein-
flussung einer deutschen gesetzgebenden Körper-
schaft (Reichstag, Landtag) geschützt. Empfindlich bestraft wird
ferner die gewaltsame Verhinderung der Ausübung
eines staatsbürgerlichen Wahl-oder Stimmrechts,
die Fälschung des Ergebnisses einer öffentlichen Wahl und
der Kauf oder Verkauf einer Wahlstimme.
2. Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Zu den unter diesen Begriff fallenden strafbaren Handlungen
gehört insbesondere der Widerstand, welcher einem zur Vollstreckung
von Gesetzen, Urteilen oder sonstigen behördlichen Anordnungen be-
rufenen Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch
Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt geleistet wird. Am häu-
figsten kommt ein solcher Widerstand bekanntlich bei Verhaftungen
vor. Besonders strenge bestraft wird der (bei Wilderern sehr ge-
fährliche) Widerstand gegen Forst= oder Jagdbeamte.
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der
ein Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen wird, verfällt der
schweren Strafe des Aufruhrs. Bildet sich ferner auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen eine Menschenansammlung, so musß sich jeder
Teilnehmer spätestens auf dreimalige Aufforderung des zuständigen
Beamten oder militärischen Befehlshabers bei Vermeiden der
Strafe des Auflaufs entfernen.
Der strafbaren Gefangenenbefreiung macht sich schul-
dig, wer einen Verhafteten vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst-
befreiung behilflich ist, und wer einen seiner Bewachung anver-
trauten Gefangenen vorsätzlich oder fahrlässig entweichen läßt. Die
einfache Selbstbefreiung eines Gefangenen ist als solche nicht straf-
bar; Gefangene aber, die sich zusammenrotten und gegen ihre Auf-
seher erheben, verfallen der schweren Strafe der Meuterei.
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erfordert end-
lich auch die Bestrafung öffentlicher Aufforderungen
zum Ungehorsam gegen Gesetze oder obrigkeitliche Anord-
nungen oder zur Begehung strafbarer Handlungen; ebenso erheischt
die militärische Zucht eine nachdrückliche Ahndung jeder an Militär-
personen gerichteten Aufforderung oder Anreizung zum
Ungehorsam gegen militärische Befehle.
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