Full text: Bürgerkunde.

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96 Das Strafrecht 
Besonders strenge Bestrafung tritt ein, wenn eine Körperverlet— 
zung den Tod des Verletzten herbeigeführt hat, wobei es 
nicht darauf ankommt, ob der Täter diese Folge vorhersehen konnte. 
Haben sich ferner bei einer Schlägerei oder einem Angriff mehrere 
beteiligt, so trifft, wenn der Tod oder eine schwere Verletzung eines 
Menschen die Folge ist, jeden Beteiligten, der nicht ohne sein Ver— 
schulden hineingezogen wurde, ohne Rücksicht auf den Umfang seiner 
Beteiligung, schwere Strafe. Die absichtliche Beibringung von 
Gift wird als Verbrechen mit Zuchthaus geahndet, selbst wenn sie 
eine Gesundheitsschädigung nicht zur Folge gehabt hat. 
10. Handlungen gegen die persönliche Freiheit. 
Die persönliche Freiheit eines Menschen wird in strafbarer Weise 
beeinträchtigt nicht nur durch eine widerrechtliche und vorsätzliche 
(wenn auch nur vorübergehende) Einsperrung oder durch sonstige 
völlige Freiheitsberaubung, sondern auch durch jede mit 
Gewalt oder Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen herbei— 
geführte Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unter- 
lassung. Geschieht eine solche Nötigung zum Zweck der Erlangung 
eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, so bildet sie das Vergehen 
oder Verbrechen der Erpressung, und zwar auch dann, wenn die 
angedrohte Handlung an sich nicht rechtswidrig wäre.7 
Endlich wird die Bedrohung mit einem Verbrechen (z. B. 
mit Totstechen), da sie den Bedrohten in Furcht setzen kann, bestraft, 
selbst wenn der Drohende eine Verwirklichung der Drohung nicht 
beabsichtigt hatte. 
11. Handlungen gegen das Vermögen. 
Des Diebstahlss= macht sich, wie bereits früher (Nr. 234) er— 
wähnt, schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in 
4u Erpressung liegt z. B. vor, wenn ein durch eine strafbare Hand- 
lung Verletzter, aber nicht in seinem Vermögen Geschädigter, dem Täter 
mit gerichtlicher Anzeige für den Fall droht, daß er nicht eine bestimmte 
Geldsumme bezahle. 
:: Nur auf Antrag werden bestraft Diebstähle und Unterschlagungen 
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher, sowie unbedeutende Diebstähle 
und Unterschlagungen, welche Lehrlinge oder Dienstboten gegen ihre Lehr- 
oder Dienstherrschaft begehen, in deren häuslicher Gemeinschaft sie sich 
befinden. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Völlig straflos bleiben 
Diebstähle und Unterschlagungen von Eltern gegen ihre Kinder, Enkel usw. 
und von Ehegatten untereinander. 6 
Nicht als Diebstahl, sondern bloß als Uebertretungen werden behandelt 
der sog. Mundraub, d. h. die Entwendung von Nahrungs- oder Genuß- 
mitteln von unbedeutendem Werte oder in geringer Menge (als Strafe sind 
bloß Geldstrafen bis 150 M. oder Haft angedroht) und der sog. Felddie b-
	        
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