Full text: Bürgerkunde.

288 
289 
290 
291 
292 
100 Das Strafrecht 
rege ln, welche die Verschleppung von Menschen= oder Viehseuchen 
verhindern sollen, und die Gefährdung der Sicherheit durch Nicht- 
beachtung von Regeln der Baukunst. 
Ein besonderes Reichsgesetz, das Gesetz gegen den verbrecherischen 
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, 
stellt die Herstellung, den Besitz und den Vertrieb von Sprengstoffen 
unter überaus strenge Vorschriften und bedroht die gemeingefährliche 
und verbrecherische Anwendung von Sprengstoffen mit den schwer- 
sten Strafen. 
14. Verbrechen und Vergehen im Amte. 
Ein Beamter macht sich einer (sog. passiven) Bestechung 
schon dann schuldig, wenn er für eine in sein Amt einschlagende, an 
sich nicht pflichtwvidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile an- 
nimmt oder fordert. Enthält aber die Handlung, zu der sich der 
Beamte gegen Entgelt hergibt oder hergeben soll, die Verletzung einer 
Amts= oder Dienstpflicht, so liegt für den pflichtwidrig handelnden 
Beamten der Fall einer schweren Bestechung vor, und alsdann wird 
auch derjenige wegen (aktiver) Bestechung bestraft, welcher den Be- 
amten durch Geschenke usw. zu der Handlung verleitet oder zu ver- 
leiten versucht hat. 
Die Beugung des Rechts, d. h. die absichtliche Ungerech- 
tigkeit in der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache, ist als 
eines der schwersten Verbrechen, deren sich ein Richter schuldig machen 
kann, mit Zuchthaus bedroht. Schwer verfehlt sich ferner gegen das 
Strafgesetz ein Rechtsanwalt, welcher pflichtwidrig beiden Parteien 
dient, besonders aber dann, wenn er hierbei im Einverständnis mit 
dem Gegner zum Nachteil seiner eigenen Partei handelt. 
Im übrigen unterliegen die meisten Vergehen, wenn sie nicht 
von einer Privatperson, sondern von einem Beamten in Ausübung 
seines Amtes begangen werden, einer besonders strengen Beurtei- 
lung, so insbesondere die Körperverletzung im Amte, die Freiheits- 
beraubung, die Urkundenfälschung, die Unterschlagung im Amte usw. 
15. Die Uebertretungen. 
In seinem letzten Abschnitte behandelt das Reichsstrafgesetzbuch 
eine große Anzahl verschiedenartiger Uebertretungen, insbesondere 
polizeilicher Natur. Am bekanntesten ist wohl die ungebührliche Er- 
regung ruhestörenden Lärms, sowie die Verübung gro- 
ben Unfugs. Des letzteren macht sich jeder schuldig, der durch 
eine grob-ungebührliche Handlung das Publikum im allgemeinen 
unmittelbar belästigt oder gefährdet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.