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100 Das Strafrecht
rege ln, welche die Verschleppung von Menschen= oder Viehseuchen
verhindern sollen, und die Gefährdung der Sicherheit durch Nicht-
beachtung von Regeln der Baukunst.
Ein besonderes Reichsgesetz, das Gesetz gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen,
stellt die Herstellung, den Besitz und den Vertrieb von Sprengstoffen
unter überaus strenge Vorschriften und bedroht die gemeingefährliche
und verbrecherische Anwendung von Sprengstoffen mit den schwer-
sten Strafen.
14. Verbrechen und Vergehen im Amte.
Ein Beamter macht sich einer (sog. passiven) Bestechung
schon dann schuldig, wenn er für eine in sein Amt einschlagende, an
sich nicht pflichtwvidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile an-
nimmt oder fordert. Enthält aber die Handlung, zu der sich der
Beamte gegen Entgelt hergibt oder hergeben soll, die Verletzung einer
Amts= oder Dienstpflicht, so liegt für den pflichtwidrig handelnden
Beamten der Fall einer schweren Bestechung vor, und alsdann wird
auch derjenige wegen (aktiver) Bestechung bestraft, welcher den Be-
amten durch Geschenke usw. zu der Handlung verleitet oder zu ver-
leiten versucht hat.
Die Beugung des Rechts, d. h. die absichtliche Ungerech-
tigkeit in der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache, ist als
eines der schwersten Verbrechen, deren sich ein Richter schuldig machen
kann, mit Zuchthaus bedroht. Schwer verfehlt sich ferner gegen das
Strafgesetz ein Rechtsanwalt, welcher pflichtwidrig beiden Parteien
dient, besonders aber dann, wenn er hierbei im Einverständnis mit
dem Gegner zum Nachteil seiner eigenen Partei handelt.
Im übrigen unterliegen die meisten Vergehen, wenn sie nicht
von einer Privatperson, sondern von einem Beamten in Ausübung
seines Amtes begangen werden, einer besonders strengen Beurtei-
lung, so insbesondere die Körperverletzung im Amte, die Freiheits-
beraubung, die Urkundenfälschung, die Unterschlagung im Amte usw.
15. Die Uebertretungen.
In seinem letzten Abschnitte behandelt das Reichsstrafgesetzbuch
eine große Anzahl verschiedenartiger Uebertretungen, insbesondere
polizeilicher Natur. Am bekanntesten ist wohl die ungebührliche Er-
regung ruhestörenden Lärms, sowie die Verübung gro-
ben Unfugs. Des letzteren macht sich jeder schuldig, der durch
eine grob-ungebührliche Handlung das Publikum im allgemeinen
unmittelbar belästigt oder gefährdet.