Full text: Bürgerkunde.

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112 Das Strafverfahren 
umzuwandeln, steht nur dem Landesherrn #1 zu. Todesstrafen dürfen 
nur vollstreckt werden, nachdem eine Entschließung des Staatsober= 
haupts ergangen ist, daß es von seinem Begnadigungsrecht keinen 
Gebrauch machen wolle. 
7. Besondere Verfahrensarten. 
a. Strafbefehle, Strafverfügungen und Straf- 
bescheide. 
Bei Uebertretungen und bei einer Anzahl leichterer Vergehen 
gestattet die Strafprozeßordnung, daß die Strafe (jedoch höchstens 
eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen oder eine Geldstrafe von 150 M.) 
ohne vorherige mündliche Verhandlung auf Antrag der Staats- 
anwaltschaft seitens des Amtsgerichts durch schriftlichen Strafbe- 
fehl festgesetzt werde. Erhebt der Beschuldigte gegen den Strafbe= 
fehl binnen einer Woche Einspruch, so kommt die Sache zur Verhand- 
lung vor dem Schöffengericht, andernfalls wird der Strafbefehl voll- 
streckbar. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Steuer- 
gesetze über die direkten Steuern sind in Bayern die Rent- 
ämter und bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 
Zollgesetze und der Steuergesetze über die indirekten Steuern die 
Zollbehörden (Hauptzollämter, Nebenzollämter, Zollämter) 
befugt, durch schriftlichen Strafbescheid die durch das Gesetz angedroh- 
ten Strafen selbst (also ohne Eingreifen der Gerichte) festzusetzen. 
Doch können sie nur auf Geldstrafen oder auf Einziehung erkennen. 
Gegen diese Bescheide kann binnen einer Woche nach der Bekannt- 
machung auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Das Ge- 
richt prüft dann im regelmäßigen Verfahren, ob die Strafe zu Recht 
erkannt wurde oder nicht. Bei den Strafbescheiden wegen Verletzun- 
gen der Gesetze über die direkten Steuern kann anstatt der Entschei- 
dung des Gerichts auch die Entscheidung der höheren Steuerbehörde 
angerufen werden. 
In verschiedenen deutschen Staaten (nicht auch in Bayern) kön- 
nen die Polizeibehörden durch schriftliche Strafverfügung in 
einzelnen Angelegenheiten Strafen festsetzen, jedoch nur Haft bis zu 
vierzehn Tagen, oder Geldstrafen, oder Einziehungen. Die Straf- 
befugnis der Polizeibehörden besteht nur bei Uebertretungen; auch 
*1 Dem Kaiser steht das Begnadigungsrecht zu für die vom Reichs- 
gericht in erster Instanz, insbesondere wegen Hoch= oder Landesverrats aus- 
gesprochenen Strafen, sowie für die in Elsaß-Lothringen erfolgten Ver- 
urteilungen.
	        
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