Full text: Bürgerkunde.

Befondere Verfahrensarten 113 
gegen deren Entscheidungen kann auf gerichtliche Entscheidung ange— 
tragen werden.ꝰ* 
b. Die Privatklagen und die Nebenklagen. 
Beleidigungen, Körperverletzungen und unlauterer Wettbewerb 
werden, soweit eine Bestrafung dieser Vergehen nur auf Antrag der 
Verletzten zulässig ist, von der Staatsanwaltschaft im Wege der öffent- 
lichen Klage nur dann verfolgt, wenn dies im öffentlichen Interesse 
liegt. Das ist aber nur ausnahmsweise der Fall. In den übrigen 
Fällen bleibt dem Verletzten überlassen, die Bestrafung des Täters 
durch eine von ihm beim Amtsgericht zu erhebende Privatklage 
herbeizuführen. Der Erhebung der Privatklage, welche auch zu Pro- 
tokoll des Gerichtsschreibers geschehen kann, hat jedoch in Beleidi- 
gungssachen ein Sühneversuch vor dem Bürgermeister oder einem 
von ihm beauftragten Mitglied der Gemeindeverwaltung (in 
Gemeinden mit städtischer Verfassung kann es auch ein höherer 
Gemeindebeamter sein) vorherzugehen, vorausgesetzt, daß beide Par- 
teien in der gleichen Gemeinde wohnen. Die erhobene Privatklage 
wird zunächst dem Beschuldigten zur etwaigen Gegenerklärung mit- 
geteilt. Alsdann beschließt das Amtsgericht über die Eröffnung des 
Hauptverfahrens und beraumt Verhandlungstermin vor dem 
Schöffengerichte an. Das weitere Verfahren entspricht dem auf 
erhobene öffentliche Klage. Die Staatsanwaltschaft wirkt in der 
Regel nicht mit, an ihre Stelle tritt im allgemeinen der Privatkläger; 
doch erhält sie von allen Terminen Nachricht und kann jederzeit, wenn 
sie es für geboten hält, die Verfolgung selbst übernehmen. Bei wechsel- 
seitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen kann der Beschuldigte 
Widerklage erheben. Die schließlich unterliegende Partei hat 
die Kosten des Verfahrens einschließlich der häufig recht erheblichen 
Kosten der etwa bestellten beiderseitigen Anwälte zu tragen. 
Erhebt in den Fällen, in welchen eine Privatklage zulässig wäre, 
der Staatsanwalt die öffentliche Klage, so kann der Verletzte sich dem 
Verfahren als Nebenkläger anschließen, um zugleich mit 
dem Staatsanwalt auf eine Verurteilung des Beschuldigten hin- 
zuwirken. Das Recht, als Nebenkläger aufzutreten, steht dem Ver- 
letzten auch in gewissen anderen Fällen, und zwar besonders dann zu, 
wenn er nach dem Gesetze berechtigt ist, zu beantragen, daß der Be- 
schuldigte in eine an ihn zu zahlende Buße verfällt werde. 
Ein vereinfachtes Verfahren it auch zugelassen zur Bestrafung 
von Personen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben 
und deren Aufenthalt unbekannt ist oder die sich im Auslande aufhalten. 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 8 
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