Befondere Verfahrensarten 113
gegen deren Entscheidungen kann auf gerichtliche Entscheidung ange—
tragen werden.ꝰ*
b. Die Privatklagen und die Nebenklagen.
Beleidigungen, Körperverletzungen und unlauterer Wettbewerb
werden, soweit eine Bestrafung dieser Vergehen nur auf Antrag der
Verletzten zulässig ist, von der Staatsanwaltschaft im Wege der öffent-
lichen Klage nur dann verfolgt, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt. Das ist aber nur ausnahmsweise der Fall. In den übrigen
Fällen bleibt dem Verletzten überlassen, die Bestrafung des Täters
durch eine von ihm beim Amtsgericht zu erhebende Privatklage
herbeizuführen. Der Erhebung der Privatklage, welche auch zu Pro-
tokoll des Gerichtsschreibers geschehen kann, hat jedoch in Beleidi-
gungssachen ein Sühneversuch vor dem Bürgermeister oder einem
von ihm beauftragten Mitglied der Gemeindeverwaltung (in
Gemeinden mit städtischer Verfassung kann es auch ein höherer
Gemeindebeamter sein) vorherzugehen, vorausgesetzt, daß beide Par-
teien in der gleichen Gemeinde wohnen. Die erhobene Privatklage
wird zunächst dem Beschuldigten zur etwaigen Gegenerklärung mit-
geteilt. Alsdann beschließt das Amtsgericht über die Eröffnung des
Hauptverfahrens und beraumt Verhandlungstermin vor dem
Schöffengerichte an. Das weitere Verfahren entspricht dem auf
erhobene öffentliche Klage. Die Staatsanwaltschaft wirkt in der
Regel nicht mit, an ihre Stelle tritt im allgemeinen der Privatkläger;
doch erhält sie von allen Terminen Nachricht und kann jederzeit, wenn
sie es für geboten hält, die Verfolgung selbst übernehmen. Bei wechsel-
seitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen kann der Beschuldigte
Widerklage erheben. Die schließlich unterliegende Partei hat
die Kosten des Verfahrens einschließlich der häufig recht erheblichen
Kosten der etwa bestellten beiderseitigen Anwälte zu tragen.
Erhebt in den Fällen, in welchen eine Privatklage zulässig wäre,
der Staatsanwalt die öffentliche Klage, so kann der Verletzte sich dem
Verfahren als Nebenkläger anschließen, um zugleich mit
dem Staatsanwalt auf eine Verurteilung des Beschuldigten hin-
zuwirken. Das Recht, als Nebenkläger aufzutreten, steht dem Ver-
letzten auch in gewissen anderen Fällen, und zwar besonders dann zu,
wenn er nach dem Gesetze berechtigt ist, zu beantragen, daß der Be-
schuldigte in eine an ihn zu zahlende Buße verfällt werde.
Ein vereinfachtes Verfahren it auch zugelassen zur Bestrafung
von Personen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben
und deren Aufenthalt unbekannt ist oder die sich im Auslande aufhalten.
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 8
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