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114 Das Strafverfahren
C. Das Forststrafverfahren.
Verletzungen des Eigentums an dem Walde, die sog. Forst
frevel, und die Nichtbeachtung der hinsichtlich der Wälder beste-
henden polizeilichen Bestimmungen, die Forstpolizeiüber-
tretungen, werden nicht nach den allgemeinen, sondern nach
besonderen Vorschriften 2 bestraft und verfolgt, so hauptsächlich die
Wegnahme von Holz und anderen Forsterzeugnissen, die noch nicht
zum Verkauf oder zum Verbrauch hergerichtet sind, insbesondere von
stehendem grünen Holz, von Laub, Nadeln usw., das unbefugte
Weiden im Walde, die Unterlassung der erforderlichen Aufforstungen,
die Vornahme unerlaubter Rodungen. Derartige Entwendungen
werden deshalb auch nicht als Diebstahl behandelt. Diese Forstfrevel
und Forstpolizeiübertretungen (die sog. Forstrügesachen) werden auch
in einem besonderen, vereinfachten Verfahren zur Verhandlung und
Aburteilung gebracht. In diesem Verfahren werden keine Schöffen
zugezogen; es entscheidet der Amtsrichter allein. Die Stelle des
Amtsanwalts wird durch den Forstmeister oder dessen Vertreter wahr-
genommen. In dem Verfahren wird in der Regel nicht bloß die
Strafe, sondern meistens zugleich die für den verursachten Schaden zu
leistende Entschädigung festgesetzt.
8. Das Militärstrafverfahren.
Bereits oben (Nr. 223) wurde erwähnt, daß die strafbaren Hand-
lungen der Militärpersonen teils nach dem allgemeinen Reichsstraf-
gesetzbuch, teils (soweit militärische Straftaten in Betracht kommen)
nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch geahndet werden. Die
Festsetzung und Vollstreckung der Strafen gegen Militärpersonen ist
für die Regel nicht Sache der bürgerlichen Gerichte, sondern der beson-
deren Militärgerichte.
Ueber die Uebertretungen und kleineren Vergehen entscheiden die
aus 3 Offizieren bestehenden Standgerichte. Die schwereren
Vergehen und die Verbrechen werden dagegen von den Kriegs-.
gerichten abgeurteilt, welche auch über die Berufungen gegen die
Urteile der Standgerichte zu entscheiden haben. Sie sind mit einem
(uristisch gebildeten) Kriegsgerichtsrat und 4 Offizieren, in schwe-
reren Fällen mit 2 Kriegsgerichtsräten und 3 Offizieren besetzt.
Gegen ihre Urteile erster Instanz ist die Berufung zulässig an die
Oberkriegsgerichte (den bürgerlichen Oberlandesgerichten
entsprechend), welche bei den Generalkommandos und beim Oberkom-
Diese Vorschriften sind durch besondere bayerische Gesetze getroffen,
für das rechtsrheinische Bayern durch das im Jahre 1896 neugefaßte Forst-
gesetz, für die Pfalz durch das im Jahre 1879 neugefaßte Forststrafgesetz.