Full text: Bürgerkunde.

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118 Das bürgerliche Recht 
Landesgesetze nur insoweit treffen, als dies von der Reichsgesetzgebung 
ausdrücklich zugelassen ist?. 
Wenn wir, wie dies oben geschah, von dem bürgerlichen Recht 
sprechen, so verstehen wir unter dem Worte „Recht“ eine Summe 
von Rechtssätzen. Das Wort Recht wird aber nicht nur in diesem 
objektiven, sondern auch in subjektivem Sinne ge- 
braucht; dann bedeutet es die vom objektiven Recht (den Gesetzen) 
anerkannte Befugnis einer Person, seinen Willen in gewisser Hinsicht 
geltend zu machen. Ein solches subjektives Recht ist ein dingliches 
oder ein per sönliches Recht, je nachdem es in der Befugnis 
besteht, über einen dinglichen (beweglichen oder unbeweglichen) Gegen- 
stand zu verfügen oder von einer Person eine bestimmte Handlung 
oder Unterlassung zu verlangen. 
Den subjektiven Rechten der einzelnen entsprechen die Ver- 
bindlichkeiten, und zwar steht jedem dinglichen Recht einer 
Person gegenüber die Verbindlichkeit aller anderen, sich jeder dieses 
Recht verletzenden Verfügung über die betreffende Sache zu enthalten, 
während jedem persönlichen Recht einer Person lediglich die Verpflich- 
tung der anderen Person entspricht, diesem Rechte entsprechend zu 
handeln. 
A. Allgemeine Tehren des bürgerlichen Rechts. 
I. Die Personen. 
1. Die natürlichen Personen. 
Die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von Rech- 
ten und Verbindlichkeiten zu sein, besitzt jeder Mensch in vollem Um- 
: Es läßt sich nicht leugnen, daß infolge dieser weitgehenden Zulassung 
der landesgesetzlichen Regelung gewisser Rechtsgebiete unsere deutsche Rechts- 
einheit manche fühlbare Lücken aufweist. Dieser Zustand hat zugleich die 
unerfreuliche Folge, daß es selbst für Juristen in bielen Fällen schwer ist, 
sich in dem bunten Nebeneinander von Reichs= und Landesgesetzen rasch 
zurecht zu finden. Für Nichtjuristen ist das fast unmöglich. Aber auch ab- 
gesehen von diesen Schwierigkeiten ist jedem Rechtsunkundigen der Versuch 
zu widerraten, einen verwickelteren Rechtsfall lediglich an der Hand des 
Textes des Bürgerlichen Gesetzbuchs beurteilen zu wollen. Zwar ist die 
Sprache dieses Gesetzbuchs durchaus scharf, knapp und logisch und auch von 
Fremdwörtern ziemlich frei, aber (vielleicht gerade wegen ihrer Knapp- 
heit und Schärfe) nicht für jedermann leicht verständlich, und viele ihrer 
Ausdrücke haben eine ganz bestimmte, in einem anderen Teile des Gesetz- 
buchs festgestellte, keineswegs immer selbstverständliche Bedeutung. Dazu 
kommt noch, daß die einzelnen Vorschriften des Gesetzbuchs zueinander in 
zahlreichen Beziehungen stehen und einander gegenseitig ergänzen, so daß 
die wirkliche Tragweite einer Vorschrift sehr häufig nur demjenigen erkenn- 
bar ist, der das ganze Gesetzbuch beherrscht.
	        
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