Full text: Bürgerkunde.

Allgemeine Lehren 123 
tragen, so steht sein Vermögen nicht mehr im gemeinsamen Eigentum 
der Mitglieder, sondern in dem des Vereins als eines besonderen 
Rechtssubjektes. Ein nicht in das Vereinsregister eingetragener und 
daher nicht rechtsfähiger Verein kann zwar als solcher verklagt 
werden, aber nicht selbst klagen. 
b. Die juristischen Personen des öffentlichenzz1 
Rechtes, d. h. die zur staatlichen oder kirchlichen Organisation ge- 
hörenden Korporationen, z. B. die Gemeinden, Kirchengemeinden 
usw., insbesondere aber die Staatskasse selbst, welche Fiskus oder 
Aerar genannt wird. Insoweit diese Korporationen nicht 
lediglich ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen, sondern Ge— 
schäfte betreiben, ähnlich wie Privatpersonen, können sie wie diese vor 
den bürgerlichen Gerichten klagen und verklagt werden. 
c. Die Stiftungen, d. h. die einem bestimmten Zwecke ge- 
widmeten Vermögensmassen. Sie bedürfen, um Rechtspersönlichkeit 
zu erlangen, der staatlichen Genehmigung.10 Ist der Zweck einer 
Stiftung nicht mehr erfüllbar oder gefährdet er das Gemeinwohl, so 
kann die Stiftung von Staats wegen aufgehoben oder einem anderen, 
insbesondere einem ähnlichen Zwecke zugewendet werden. 
II. Die Rechtsgeschäfte. 
1. Begriff. 
Rechte und Verbindlichkeiten können entstehen, sich ändern oder 
untergehen entweder durch Begebenheiten, die außerhalb des mensch- 
lichen Willens liegen (z. B. durch Geburt oder Tod ii) oder durch 
Handlungen der Menschen. Diese Handlungen wiederum können einen 
rechtlichen Erfolg herbeiführen, ohne daß der Wille des Handelnden 
darauf gerichtet war (z. B. hat die vorsätzliche und rechtswidrige Be- 
schädigung einer fremden Sache oder eine andere unerlaubte Hand- 
* So z. B. der Fiskus aus dem Eisenbahnbetrieb oder dem Betrieb 
von Salinen oder eine Gemeinde aus dem Betrieb eines Gas= oder Elek- 
trizitätswerks, einer Straßenbahn u. dgl. 
½ Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen 
an geistliche Gesellschaften bedürfen in Bayern zu ihrer Wirk- 
samkeit der Genehmigung des Königs, wenn sie Gegenstände von mehr als 
10 000 M. betreffen. Zum Erwerb von Gegenständen des unbeweglichen 
Vermögens bedürfen geistliche Gesellschaften, vorausgesetzt, daß deren Wert 
10 000 M. übersteigt, auch dann der Genehmigung des Königs, wenn ein 
anderer Rechtsgrund als Schenkung oder Erwerb von Todes wegen, z. B. 
Kauf, vorliegt. 
!1 So entstehen z. B. mit der Geburt die Unterhaltspflichten der Eltern 
gegenüber dem Kinde, mit dem Tode die Rechte der Erben an dem Nachlasse. 
35 
□
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.