Allgemeine Lehren 123
tragen, so steht sein Vermögen nicht mehr im gemeinsamen Eigentum
der Mitglieder, sondern in dem des Vereins als eines besonderen
Rechtssubjektes. Ein nicht in das Vereinsregister eingetragener und
daher nicht rechtsfähiger Verein kann zwar als solcher verklagt
werden, aber nicht selbst klagen.
b. Die juristischen Personen des öffentlichenzz1
Rechtes, d. h. die zur staatlichen oder kirchlichen Organisation ge-
hörenden Korporationen, z. B. die Gemeinden, Kirchengemeinden
usw., insbesondere aber die Staatskasse selbst, welche Fiskus oder
Aerar genannt wird. Insoweit diese Korporationen nicht
lediglich ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen, sondern Ge—
schäfte betreiben, ähnlich wie Privatpersonen, können sie wie diese vor
den bürgerlichen Gerichten klagen und verklagt werden.
c. Die Stiftungen, d. h. die einem bestimmten Zwecke ge-
widmeten Vermögensmassen. Sie bedürfen, um Rechtspersönlichkeit
zu erlangen, der staatlichen Genehmigung.10 Ist der Zweck einer
Stiftung nicht mehr erfüllbar oder gefährdet er das Gemeinwohl, so
kann die Stiftung von Staats wegen aufgehoben oder einem anderen,
insbesondere einem ähnlichen Zwecke zugewendet werden.
II. Die Rechtsgeschäfte.
1. Begriff.
Rechte und Verbindlichkeiten können entstehen, sich ändern oder
untergehen entweder durch Begebenheiten, die außerhalb des mensch-
lichen Willens liegen (z. B. durch Geburt oder Tod ii) oder durch
Handlungen der Menschen. Diese Handlungen wiederum können einen
rechtlichen Erfolg herbeiführen, ohne daß der Wille des Handelnden
darauf gerichtet war (z. B. hat die vorsätzliche und rechtswidrige Be-
schädigung einer fremden Sache oder eine andere unerlaubte Hand-
* So z. B. der Fiskus aus dem Eisenbahnbetrieb oder dem Betrieb
von Salinen oder eine Gemeinde aus dem Betrieb eines Gas= oder Elek-
trizitätswerks, einer Straßenbahn u. dgl.
½ Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen
an geistliche Gesellschaften bedürfen in Bayern zu ihrer Wirk-
samkeit der Genehmigung des Königs, wenn sie Gegenstände von mehr als
10 000 M. betreffen. Zum Erwerb von Gegenständen des unbeweglichen
Vermögens bedürfen geistliche Gesellschaften, vorausgesetzt, daß deren Wert
10 000 M. übersteigt, auch dann der Genehmigung des Königs, wenn ein
anderer Rechtsgrund als Schenkung oder Erwerb von Todes wegen, z. B.
Kauf, vorliegt.
!1 So entstehen z. B. mit der Geburt die Unterhaltspflichten der Eltern
gegenüber dem Kinde, mit dem Tode die Rechte der Erben an dem Nachlasse.
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