Allgemeine Lehren 127
für den Vertretenen handelt, dies in einer für die Gegenpartei erkenn—
baren Weise hervortreten lassen, sonst gilt das Rechtsgeschäft als im
eigenen Namen abgeschlossen. Erklärt er aber, daß er als Ver—
treter handle, so wird aus dem Rechtsgeschäft nicht er, sondern nur
sein Vollmachtgeber berechtigt und verpflichtet.
Eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, insbesondere ein Ver—
trag, enthält häufig auch die ausdrückliche oder stillschweigende Be—
stimmung, daß die Wirkung des Rechtsgeschäfts von dem Eintritt
eines künftigen, ungewissen Ereignisses, d. h. von einer Bedin-
gung abhängig sein solle. Soll die Wirkung des Rechtsgeschäfts
aufgeschoben bleiben bis zum Eintritt des ungewissen Ereignisses, so
spricht man von einer aufschiebenden Bedingungs soll da-
gegen die rechtsgeschäftliche Wirkung einstweilen eintreten, aber
wieder aufgelöst werden, sobald das Ereignis stattfindet, so liegt
eine auflösende Bedingung vor.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten
verstößt, ist nichtig; so z. B. ein Vertrag, durch welchen der eine Teil
von dem anderen wucherisch ausgebeutet wird. Nichtig sind auch
Rechtsgeschäfte, welche gegen ein gesetzliches Verbot
G. B. gegen das Verbot des Nehmens von Zinseszinsen) verstoßen.
Aus dem Versprechen eines Lohnes für Ehevermittelung, einem
Spiel oder aus einer Wette entstehen ferner keine klagbaren
Verbindlichkeiten.
Nicht selten kommt endlich der Fall vor, daß ein von seinen Gläu-
bigern bedrängter Schuldner diesen den Zugriff auf sein Vermögen
unmöglich zu machen sucht, indem er durch Verträge mit Personen, die
seine Absicht kennen, sich seiner zugreifbaren Vermögensstücke ent-
äußert. Solche Verträge können unter den in einem besonderen
Reichsgesetze genau bestimmten Voraussetzungen von jedem Gläu-
biger, dessen Forderung vollstreckbar ist, durch eine gegen den Dritten
zu erhebende Klage angefochten werden. Die Anfechtung hat die
Wirkung, daß die infolge der angefochtenen Rechtshandlung weg-
gegebenen Vermögensstücke in das Vermögen des Schuldners zum
Zweck der Befriedigung des anfechtenden Gläubigers zurückgewährt
werden müssen.
* Ein Wirt kann z. B. ein Haus kaufen unter der aufschiebenden
Bedingung, daß der Kauf nur in Wirksamkeit treten solle, wenn ihm
für das Anwesen die behördliche Wirtschaftserlaubnis erteilt werde. Er
kann den Vertrag aber auch z. B. unter der auflösenden Bedin-
gung schließen, daß der Verkauf nachträglich wieder aufgehoben werden
solle, falls sich zeige, daß der geplante neue Bahnhof nicht in unmittelbarer
Nähe errichtet werde.
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