Full text: Bürgerkunde.

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128 Das bürgerliche Recht 
III. Die Ausübung und Verjährung der Rechte. 
1. Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur 
Zzur Schikane geschieht, d. h. nur den Zweck haben kann, einem 
anderen Schaden zuzufügen. So darf z. B. niemand auf der Grenze 
seines Grundstücks eine hohe Mauer nur zu dem Zweck errichten, dem 
verhaßten Nachbarn Luft und Licht abzuschneiden. 
2. Sofern unsere Rechte oder Ansprüche von anderen nicht beachtet 
oder verletzt werden, müssen wir im allgemeinen die Hilfe des Ge- 
richts anrufen (s. Nr. 564); doch ist die Selbsthilfe in gewissem 
Umfange dann erlaubt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu 
erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß 
die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert 
werde. Als eine solche erlaubte Selbsthilfe ist es z. B. unter Um- 
ständen zu betrachten, wenn ein Jagdberechtigter einen auf seinem 
Gebiet öfter jagenden, ihm unbekannten Hund erschießt. 
3. Wird ein Anspruch, der jemanden gegen einen anderen zusteht, 
nicht geltend gemacht, so tritt nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes 
die Verjährung des Anspruchs ein. Die gerichtliche Geltend- 
machung des Anspruchs ist alsdann ausgeschlossen, jedoch nur, wenn 
der Gegner sich auf die Verjährung beruft, von Amts wegen darf also 
das Gericht die Verjährung nicht berücksichtigen. 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre: 
doch gelten für eine Reihe von Ansprüchen aus den Geschäften des 
täglichen Lebens, über welche häufig keine Aufzeichnungen gemacht 
werden, kürzere Verjährungsfristen, durch deren Einführung zugleich 
dem volkswirtschaftlich nachteiligen und den Geschäftsbetrieb der 
Kaufleute erschwerenden Borgsystem entgegengetreten werden sollte. 
So verjähren in 2 Jahren z. B. die Forderungen der Kaufleute, 
Fabrikanten und Hanbwerker für Lieferung von Waren und Arbeiten, 
vorausgesetzt, daß die Lieferung nicht für den Gewerbebetrieb des 
Schuldners erfolgt ist; denn in letzterem Fall tritt die Verjährung 
erst in 4 Jahren ein. In 2 Jahren verjähren ferner die Forderungen 
der Dienstvoten, Handlungsgehilfen u. dgl. für Lohn usw., ferner die 
Forderungen der Lehrer, Aerzte und Rechtsanwälte an Honorar usw. 
In 4 Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von wieder- 
kehrenden Leistungen, wie Kapitalzinsen, Amortisationsquoten, Miet- 
und Pachtzinsen u. dgl. 
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen mit dem 
Augenblick, in welchem der Anspruch entstanden ist; der Lauf der oben 
erwähnten kurzen Verjährungsfristen beginnt jedoch erst mit dem
	        
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