Full text: Bürgerkunde.

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130 Das bürgerliche Recht 
Die Leistung, zu welcher der Schuldner kraft eines Schuld= 
verhältnisses verpflichtet ist, kann sowohl in einer Handlun g be— 
stehen (z. B. in der Hingabe einer Sache oder in der Leistung von 
Diensten), als in einer Unterlassung (3. B. in dem Unterlassen, 
in einem gewissen Bezirk ein Konkurrenzgeschäft zu betreiben). Be- 
steht die Leistung in der Hingabe einer Sache, so kann diese Sache 
entweder von vornherein im Stück oder nur der Gattung nach be- 
stimmt sein. Die wichtigste solche Gattungsschuld ist die 
Geldschuld. 
Ein Schuldverhältnis zwischen zwei Personen kann auch ein 
gegenseitiges sein; alsdann ist jeder Vertragsteil sowohl Gläubiger 
als Schuldner. Solche gegen seitige Schuldverhältnisse 
entspringen insbesondere aus gegen seitigen Verträgen, 
d. h. aus Verträgen, die auf den Austausch zweier Leistungen gerichtet 
sind, wie Kauf, Tausch, Miete, Dienstvertrag u. dgl. Beispielsweise 
schuldet beim Kauf der Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache, der 
Käufer dagegen dem Verkäufer den Kaufpreis. In diesen Fällen 
stehenn die beiden Schuldverhältnisse stets in engster Abhängigkeit von- 
einander, weil jeder Teil seine Leistungsverpflichtung nur um der 
Gegenleistung willen übernommen hat. 
Ein Schuldverhältnis ist ferner auch in der Weise möglich, daß 
nicht nur einer, sondern mehrere Schuldner vorhanden sind. Alsdann 
sind diese entweder Teilschuldner (5d. h. jeder hat nur seinen Anteil zu 
leisten) oder sie sind Gesamtschuldner. In diesem letzteren 
Falle ist jeder der mehreren Schuldner verpflichtet, das Ganze zu 
leisten; ist aber die Leistung einmal bewirkt, so ist selbstverständlich 
damit auch die Verpflichtung der übrigen Gesamtschuldner erloschen, 
da die Leistung nur einmal gefordert werden darf. Wie mehrere 
Schuldner als Gesamtschuldner haften können, so ist zuweilen auch 
jeder von mehreren Gläubigern berechtigt, als Gesamtgl äub iO 
ger das Ganze vom Schuldner zu fordern. Während aber die Ge- 
samtgläubigerschaft seltener vorkommt, ist die Gesamtschuldnerschaft 
sehr häufig. Insbesondere haften alle Personen, die in einem Ver- 
trag gemeinsam eine Verpflichtung übernehmen, als Gesamtschuld- 
ner, sofern sie nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbaren. Kaufen 
z. B. mehrere zusammen ein Grundstück oder nehmen mehrere zusam- 
men ein Darlehen auf, so haftet jeder als Gesamtschuldner für den 
ganzen Kaufpreis bzw. für das ganze Darlehen, falls nicht im Ver- 
trag eine nur anteilsweise Haftung bedungen wurde. Ebenso haften 
oder Beschädigung der Sachen dem Gaste unter gewissen Voraussetzungen zu 
haften. scgensen verpflichtet 3. B. allein die Tatsache, daß jemand auf Kosten 
eines anderen ungerechtfertigt bereichert ist, den ersteren zur Herausgabe 
der Bereicherung.
	        
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