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130 Das bürgerliche Recht
Die Leistung, zu welcher der Schuldner kraft eines Schuld=
verhältnisses verpflichtet ist, kann sowohl in einer Handlun g be—
stehen (z. B. in der Hingabe einer Sache oder in der Leistung von
Diensten), als in einer Unterlassung (3. B. in dem Unterlassen,
in einem gewissen Bezirk ein Konkurrenzgeschäft zu betreiben). Be-
steht die Leistung in der Hingabe einer Sache, so kann diese Sache
entweder von vornherein im Stück oder nur der Gattung nach be-
stimmt sein. Die wichtigste solche Gattungsschuld ist die
Geldschuld.
Ein Schuldverhältnis zwischen zwei Personen kann auch ein
gegenseitiges sein; alsdann ist jeder Vertragsteil sowohl Gläubiger
als Schuldner. Solche gegen seitige Schuldverhältnisse
entspringen insbesondere aus gegen seitigen Verträgen,
d. h. aus Verträgen, die auf den Austausch zweier Leistungen gerichtet
sind, wie Kauf, Tausch, Miete, Dienstvertrag u. dgl. Beispielsweise
schuldet beim Kauf der Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache, der
Käufer dagegen dem Verkäufer den Kaufpreis. In diesen Fällen
stehenn die beiden Schuldverhältnisse stets in engster Abhängigkeit von-
einander, weil jeder Teil seine Leistungsverpflichtung nur um der
Gegenleistung willen übernommen hat.
Ein Schuldverhältnis ist ferner auch in der Weise möglich, daß
nicht nur einer, sondern mehrere Schuldner vorhanden sind. Alsdann
sind diese entweder Teilschuldner (5d. h. jeder hat nur seinen Anteil zu
leisten) oder sie sind Gesamtschuldner. In diesem letzteren
Falle ist jeder der mehreren Schuldner verpflichtet, das Ganze zu
leisten; ist aber die Leistung einmal bewirkt, so ist selbstverständlich
damit auch die Verpflichtung der übrigen Gesamtschuldner erloschen,
da die Leistung nur einmal gefordert werden darf. Wie mehrere
Schuldner als Gesamtschuldner haften können, so ist zuweilen auch
jeder von mehreren Gläubigern berechtigt, als Gesamtgl äub iO
ger das Ganze vom Schuldner zu fordern. Während aber die Ge-
samtgläubigerschaft seltener vorkommt, ist die Gesamtschuldnerschaft
sehr häufig. Insbesondere haften alle Personen, die in einem Ver-
trag gemeinsam eine Verpflichtung übernehmen, als Gesamtschuld-
ner, sofern sie nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbaren. Kaufen
z. B. mehrere zusammen ein Grundstück oder nehmen mehrere zusam-
men ein Darlehen auf, so haftet jeder als Gesamtschuldner für den
ganzen Kaufpreis bzw. für das ganze Darlehen, falls nicht im Ver-
trag eine nur anteilsweise Haftung bedungen wurde. Ebenso haften
oder Beschädigung der Sachen dem Gaste unter gewissen Voraussetzungen zu
haften. scgensen verpflichtet 3. B. allein die Tatsache, daß jemand auf Kosten
eines anderen ungerechtfertigt bereichert ist, den ersteren zur Herausgabe
der Bereicherung.