Von den Schuldverhältnissen 131
mehrere Bürgen, ferner mehrere Mittäter an einer unerlaubten
Handlung, sowie mehrere Erben eines Schuldners als Gesamtschuld—
ner jeder für das Ganze.
Verträge können nicht nur zwischen den Vertragschließenden
Rechtswirkungen hervorbringen, sondern sie können auch mit der Wir—
kung abgeschlossen werden, daß einem Dritten daraus ein Anspruch
gegen den einen Vertragsteil erwächst. Solche Verträge zu-
gunsten Dritter sind besonders die zugunsten der künftigen
Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge.
Häufig wird die Erfüllung von Verträgen sichergestellt dadurch,
daß für den Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung
die Zahlung einer Vertragsstrafe bedungen wird. Ist diese
unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners im
Prozeßwege vom Gericht ermäßigt werden.
Um den Abschluß eines mündlichen Vertrags äußerlich zum Aus-
druck zu bringen, wird zuweilen (z. B. beim Dingen von Dienstboten)
eine sog. Draufgabe (auch Haftgeld oder Handgeld genannt)
gegeben; sie gilt im Zweifel nicht als Reugeld, d. h. kein Teil ist be-
rechtigt, gegen Preisgabe des gezahlten Draufgeldes vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Verzug des Schuldners oder des Gläubigers.
Kommt der Schuldner, obwohl die Schuld fällig ist, trotz
schriftlicher oder mündlicher Mahnung: des Gläubigers seiner Lei-
stungspflicht nicht nach, so befindet er sich im Leistungsverzug,
was zur Folge hat, daß er dem Gläubiger allen aus der Verzögerung
entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Handelt es sich um eine Geld-
forderung, so hat in diesem Fall der Schuldner vom Tage des Ver-
zugs ab dem Gläubiger, ohne daß dieser einen Schaden zu beweisen
braucht, 4 Proz. Verzugszinsen (in Handelssachen 5 Proz.) zu be-
zahlen. Ist jedoch die Hauptforderung selbst eine Zinsenforderung
(handelt es sich z. B. um fällige Jahreszinsen aus einer Darlehens-
forderung), so sind hieraus keine Verzugszinsen zu zahlen; denn von
Zinsen dürfen überhaupt nicht Zinsen gefordert werden, auch auf
Grund einer Vereinbarung dann nicht, wenn die Zahlung solcher
Zinseszinsen im voraus vereinbart worden ist.
Befindet sich bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit
der ihm obliegenden Leistung im Verzuge (liefert z. B. ein Maschinen-
Der Mahnung steht die Klagerhebung sowie die Zustellung eines
Zahlungsbefehls gleich. Ohne Mahnung kommt der Schuldner dann in Ver-
zug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, z. B.
„am 15. Oktober“ oder „4 Wochen nach Kündigung“.
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