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134 Das bürgerliche Recht
schluß verschiedene Erfüllung: des Vertrags; sie wird, wie
wir noch bei Behandlung des Sachenrechts sehen werden, bei beweg-
lichen Sachen in der Regel durch die Uebergabe, bei Grundstücken
dadurch bewirkt, daß das Eigentum durch einen förmlichen Vertrag
(die sog. Auflassung) auf den Käufer übertragen und der Eigen-
tumswechsel in das Grundbuch eingetragen wird.
Während der Kauf von beweglichen Sachen bekanntlich formlos
abgeschlossen werden kann, sind Grundstücksverkäu fe nur
bindend, wenn sie durch das Gericht oder einen Notar beurkundet sind.
In Bayern ist jedoch auf Grund Landesgesetzes nur die Beurkundung
durch einen Notar wirksam.
Hat der Verkäufer beim Verkauf versichert, daß die Sache be—
stimmte Eigenschaften besitze (z. B. daß ein Gemälde keine
Kopie, sondern Original sei), so haftet er selbstverständlich dem Käu-
fer, wenn jene Eigenschaften fehlen. Aber auch ohne besondere Zu-
sage muß der Verkäufer für alle erheblichen Mängel der
Sache, welche der Käufer weder kannte, noch bei einfachster Auf-
merksamkeit bemerken mußte, haften, d. h. der Käufer kann wegen des
Mangels binnen längstens 6 Monaten (bei Grundstücken und Gebäu-
den binnen eines Jahress) seit der Uebergabe entweder Rückgängig-
machung des Kaufs (genannt „Wandelung“) oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises verlangen. Im Handelsverkehr muß
der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen
und etwa hierbei erkennbare Mängel dem Verkäufer anzeigen, widri-
genfalls die Ware als genehmigt gilt.
Besondere Vorschriften bestehen für Viehkäufe hinsichtlich der
Gewährleistung für Mängel. Hier kann der Käufer, falls im Ver-
trage nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, nur wegen ge-
wisser, in einer Kaiserlichen Verordnung bezeichneter Haupt-
mängel, und zwar nur, wenn sie sich innerhalb gewisser Gewähr-
fristen zeigen, die Rückgängigmachung (Wandelung) des Kaufs
Abschluß und Erfüllung des Kaufbertrages füllt bei
den Käufen des täglichen Lebens häufig derart zusammen, daß wir uns
kaum bewußt werden, daß sie eigentlich getrennte Rechtsgeschäfte bilden.
Ich trete z. B. an den Stand eines Obsthändlers, der mir auf Befragen
10 Pf. als Preis seiner Orangen angibt, worauf ich ohne weiteres eine zu
mir nehme und ihm den Kaufpreis aushändige. Hier nahm ich, indem ich
eine Orange auswählte, stillschweigend das Kaufangebot des Händlers an.
Damit war der Kauf abgeschlossen. Er wurde aber auch sofort beiderseits er-
füllt, und zwar meinerseits durch Zahlung des Preises, seitens des Händlers
dadurch, daß er mir das Eigentum an der Frucht übertrug, indem er die
Wegnahme duldete.
Diese Fristen gelten aber dann nicht, wenn der Verkäufer den betref-
fenden Mangel arglistig verschwiegen hat.