399
400
401
136 Das bürgerliche Recht
Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Mieter (insbesondere
des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses) steht dem Vermieter
an den eingebrachten Sachen des Mieters ein gesetzliches
Pfandrecht zu, jedoch nicht an den dem Schuldner nicht entbehr—
lichen und daher nach dem Gesetze (s. Nr. 632) der Pfändung nicht
unterworfenen Sachen. Auf Grund dieses Pfandrechts kann
er die Wegschaffung der Sachen verhindern und die Zurückbringung
der ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen bereits fortgebrachten
Sachen binnen eines Monats verlangen. Werden von anderen Gläu—
bigern die eingebrachten Sachen des Mieters im Zwangswege
gepfändet und versteigert, so kann der Vermieter für seine Forderung
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse verlangen.
Mietverträge über Grundstücke und Wohnungen müssen
schriftlich abgeschlossen werden, wenn sie länger als ein Jahr un-
kündbar sein sollen.
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann je-
weils unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
gekündigt werden, und zwar kann die Kündigung der Grundstücks-
und Wohnungsmiete stattfinden spätestens am dritten Werktag eines
Kalendervierteljahres auf das Ende dieses Vierteljahres? (also z. B.
spätestens am 4. Januar auf 1. April, wenn aber auf den 2. bis
4. Januar ein Sonntag fällt, spätestens am 5. Januar). Unter Einhal-
tung dieser Frist kann auch eine auf eine längere Zeit unkündbar ab-
geschlossene Miete gekündigt werden, wenn der Mieter gestorben oder
in Konkurs geraten ist. Ist ein Mieter mit zwei aufeinanderfolgen-
den Mietzinsterminen ganz oder teilweise im Verzug, so kann der
Vermieter die sofortige Räumung der Wohnung ohne vorherige Kün-
digung verlangen.
Die Untermiete, d. h. die weitere Vermietung durch den
Mieter, ist nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. Der
Verkauf eines Hauses hebt die es betreffenden Mietverträge
nicht auf, falls dies nicht in ihnen besonders vereinbart ist. Kauf
bricht alsonicht Miete; vielmehr tritt der Erwerber des Hauses
kraft Gesetzes für die Zukunft in die Verbindlichkeiten und Rechte
des Verkäufers aus dem Mietverhältnis ein.
!* Ist jedoch der Mietzins nach Monaten bemessen, so kann die Kündi-
gung jeweils spätestens am 15. auf Schluß des Kalendermonats erfolgen.
Ist der Mietzins nach Wochen bemessen, so muß die Kündigung jeweils
spätestens am ersten Werktag der Woche auf Schluß der Kalenderwoche
geschehen. arbersone
* Mit der gleichen gesetzlichen Frist können ferner Militärpersonen,
Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Anstalten im Falle ihrer Ver-
setzung ihre Wohnungen kündigen, selbst wenn sie im Mietbertrag eine
längere Mietdauer oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart haben.