Full text: Bürgerkunde.

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136 Das bürgerliche Recht 
Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Mieter (insbesondere 
des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses) steht dem Vermieter 
an den eingebrachten Sachen des Mieters ein gesetzliches 
Pfandrecht zu, jedoch nicht an den dem Schuldner nicht entbehr— 
lichen und daher nach dem Gesetze (s. Nr. 632) der Pfändung nicht 
unterworfenen Sachen. Auf Grund dieses Pfandrechts kann 
er die Wegschaffung der Sachen verhindern und die Zurückbringung 
der ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen bereits fortgebrachten 
Sachen binnen eines Monats verlangen. Werden von anderen Gläu— 
bigern die eingebrachten Sachen des Mieters im Zwangswege 
gepfändet und versteigert, so kann der Vermieter für seine Forderung 
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse verlangen. 
Mietverträge über Grundstücke und Wohnungen müssen 
schriftlich abgeschlossen werden, wenn sie länger als ein Jahr un- 
kündbar sein sollen. 
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann je- 
weils unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist 
gekündigt werden, und zwar kann die Kündigung der Grundstücks- 
und Wohnungsmiete stattfinden spätestens am dritten Werktag eines 
Kalendervierteljahres auf das Ende dieses Vierteljahres? (also z. B. 
spätestens am 4. Januar auf 1. April, wenn aber auf den 2. bis 
4. Januar ein Sonntag fällt, spätestens am 5. Januar). Unter Einhal- 
tung dieser Frist kann auch eine auf eine längere Zeit unkündbar ab- 
geschlossene Miete gekündigt werden, wenn der Mieter gestorben oder 
in Konkurs geraten ist. Ist ein Mieter mit zwei aufeinanderfolgen- 
den Mietzinsterminen ganz oder teilweise im Verzug, so kann der 
Vermieter die sofortige Räumung der Wohnung ohne vorherige Kün- 
digung verlangen. 
Die Untermiete, d. h. die weitere Vermietung durch den 
Mieter, ist nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. Der 
Verkauf eines Hauses hebt die es betreffenden Mietverträge 
nicht auf, falls dies nicht in ihnen besonders vereinbart ist. Kauf 
bricht alsonicht Miete; vielmehr tritt der Erwerber des Hauses 
kraft Gesetzes für die Zukunft in die Verbindlichkeiten und Rechte 
des Verkäufers aus dem Mietverhältnis ein. 
!* Ist jedoch der Mietzins nach Monaten bemessen, so kann die Kündi- 
gung jeweils spätestens am 15. auf Schluß des Kalendermonats erfolgen. 
Ist der Mietzins nach Wochen bemessen, so muß die Kündigung jeweils 
spätestens am ersten Werktag der Woche auf Schluß der Kalenderwoche 
geschehen. arbersone 
* Mit der gleichen gesetzlichen Frist können ferner Militärpersonen, 
Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Anstalten im Falle ihrer Ver- 
setzung ihre Wohnungen kündigen, selbst wenn sie im Mietbertrag eine 
längere Mietdauer oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart haben.
	        
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