Full text: Bürgerkunde.

Von den Schuldverhältnissen 139 
Dritter, der Bürge, gegenüber dem Gläubiger für die Zahlung der 
Schuld einsteht. Kann alsdann der Hauptschuldner nicht zahlen, so 
hält sich der Gläubiger an den Bürgen. 
Leider werden Bürgschaften sehr häufig überaus leichtsinnig 
übernommen. Vielfach betrachtet man eine Bürgschaftsübernahme 
als eine Gefälligkeit, die man einem Bekannten oder Verwandten 
nicht wohl abschlagen könne, ohne unfreundlich zu erscheinen. Und 
wie sicher steht angeblich immer derjenige, der uns um eine Bürg— 
schaft angeht! Aber nach Uebernahme der Bürgschaft verschlechtert 
sich unversehens seine Vermögenslage; er kann schließlich nicht zahlen, 
und der Bürge wird vom Gläubiger mit seinem ganzen Vermögen 
in Anspruch genommen. Auf solche Weise wurden und werden 
noch heute Tausende durch unüberlegte Bürgschaften um alles ge- 
bracht, was sie besitzen. Nicht eindringlich genug kann daher vor der 
unbedachten Uebernahme von Bürgschaften gewarnt werden.! Aus 
diesem Grunde erklärt auch das Gesetz eine Bürgschaftserklä- 
rung nur dann für gültig, wenn sie schriftlich abgegeben ist. 
Der Bürge kann, wenn er sich nicht zugleich als Selbst- 
schuldner verbürgt hat, in der Regel verlangen, daß der Gläu- 
biger zunächst den Hauptschuldner gerichtlich belange. Hat der Bürge 
den Gläubiger befriedigt, so geht dessen Forderung gegen den Haupt- 
schuldner mit allen ihr etwa anhaftenden Pfandrechten auf ihn über. 
Mehrere Bürgen haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner, 
d. h. jeder für die ganze Forderung (s. Nr. 379), selbst wenn sie die 
Bürgschaft nicht gleichzeitig übernommen haben. 
9. Die unerlaubten Handlungen. 
Wer eine unerlaubte Handlung begeht, verfällt hierwegen nicht 
nur der in den Strafgesetzen angedrohten, von den Strafgerichten im 
Strafverfahren auszusprechenden gerichtlichen Strafe, sondern er 
haftet auch zivilrechtlich dem durch die Handlung Beschädigten für 
dessen Schaden; wir müssen also die strafrechtlichen von den 
zivilrechtlichen Folgen einer unerlaubten Hand- 
lung jeweils streng unterscheiden. 
Es gibt jedoch auch eine Reihe unstatthafter Handlungen, welche 
von den Strafgesetzen mit Strafe nicht bedroht sind, aber doch die 
zivilrechtliche Schadensersatzpflicht des Täters begründen, wie z. B. 
die nur fahrlässige Beschädigung oder die vorsätzliche, unerlaubte Be- 
nützung einer fremden Sache. Schadensersatzpflichtig ist 
nämlich überhaupt jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, 
den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein 
1#% „Den Bürgen soll man würgen“, so drückt ein altes 
Sprichwort diese Warnung anschaulich aus. 
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