Full text: Bürgerkunde.

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142 Das bürgerliche Recht 
II. Die Rechte an Grundstücken. 
1. Einleitung. 
Soweit die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Betracht 
kommen, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Neben- 
gesetze nicht sofort im ganzen Deutschen Reich in Kraft 
getreten. Das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt zu seiner 
vollen Anwendbarkeit voraus, daß bereits Grundbücher angelegt sind. 
Diese Anlegung kann wegen der damit verbundenen umständlichen 
Arbeiten nur nach und nach für die einzelnen Landesteile erfolgen. 
Es ist deshalb den einzelnen Landesregierungen die Befugnis bei- 
gelegt, für die einzelnen Teile ihres Gebietes den Zeitpunkt festzu- 
setzen, in dem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Erst von 
diesem Zeitpunkt an gilt das neue Recht in vollem Umfange; bis 
dahin gilt in jedem Bezirke noch teilweise das bisherige Recht. In 
Bayern wurde das Grundbuch fast vollständig für angelegt erklärt. 
Ausscheiden nur die Landgerichte Aschaffenburg, Schweinfurt und 
Würzburg. Im folgenden soll lediglich das neue Recht, das ja all- 
mählich in ganz Bayern eingeführt werden wird, dargestellt werden. 
2. Die Grundbücher und deren Führung. 
Die Sicherheit des Rechtsverkehrs erfordert, daß alle Grundstücke 
des Landes aufgezeichnet werden, und daß öffentlich und zur Ein- 
sicht für alle Beteiligten festgestellt wird, wer Eigentümer der ein- 
zelnen Grundstücke ist, welche Lasten auf ihnen ruhen und welche 
Rechte mit ihnen verknüpft sind. Diesem Zwecke dienen die Grund- 
bücher. Würden keine Grundbücher geführt, so wäre der Käufer 
eines Grundstückes der Gefahr ausgesetzt, daß eines Tages ein Dritter 
käme und das Grundstück für sich beanspruchte, weil es nicht dem Ver- 
käufer gehört hätte, sondern sein Eigentum sei. Desgleichen würde 
sich mancher bedenken, auf ein Grundstück Geld zu leihen, weil er nicht 
bestimmt wüßte, ob nicht schon andere Darlehen auf das Grundstück 
gegeben haben, so daß er nicht mehr gesichert wäre. Auf diesen 
Grundbüchern beruht daher hauptsächlich der Realkredit, d. h. 
der Kredit, der jemand deshalb gewährt wird, weil er durch einen 
Gegenstand (Gegensatz ist: durch einen Bürgen) eine Sicherheit bieten 
kann: (s. Nr. 1024). 
1 In Bayern rechts des Rheins bestand bisher nur das Hypotheken- 
buchsystem. Dieses ist ein beschränktes Grundbuchsystem; es beziehen 
sich nämlich die Wirkungen des Buchs nur auf die sogenannten Hypotheken, 
d. h. die an dem Grundstücke bestehenden Pfandrechte, nicht aber auf den 
Erwerb des Eigentums an dem Grundstück oder auf sonstige Rechte an 
dem Grundstück.
	        
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